Das rechtswirksam erteilte Niederlassungs- oder Aufenthaltsrecht wird bei einem rechtzeitigen Verlängerungsantrag während des Verfahrens über den Verlängerungsantrag perpetuiert und verdrängt ein früher erlassenes Aufenthaltsverbot; der weitere Aufenthalt ist daher rechtmäßig iSd § 2 Abs 1 Z 5 KBGG
GZ 10 ObS 8/16y, 07.06.2016
OGH: Voraussetzung für Kinderbetreuungsgeld ist ua, dass der die Leistung beanspruchende Elternteil und das Kind den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet haben und sich nach §§ 8 und 9 NAG rechtmäßig in Österreich aufhalten, es sei denn, es handelt sich um a) österreichische Staatsbürger oder b) Personen, denen Asyl nach dem AsylG gewährt wurde, oder c) Personen, denen der Status der subsidiär Schutzberechtigten nach dem AsylG zuerkannt wurde und die keine Leistungen aus der Grundversorgung erhalten und unselbständig oder selbständig erwerbstätig sind.
Gem § 24 Abs 1 NAG sind Verlängerungsanträge (Anträge auf Verlängerung des gleichen oder Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels) vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch 3 Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen. Nach Stellung eines Verlängerungsantrags ist der Antragsteller gem § 24 Abs 1 Satz 3 NAG unbeschadet der Bestimmungen nach dem FPG bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig.
Das durch die rechtswirksame Erteilung des Aufenthaltstitels erlangte Niederlassungs- oder Aufenthaltsrecht ist somit bei einem rechtzeitigen Verlängerungsantrag während des Verfahrens über den Verlängerungsantrag perpetuiert und verdrängt auch in diesem Zeitraum ein gegen den Fremden vor der Erteilung des rechtswirksamen Aufenthaltstitels erlassenes Aufenthaltsverbot. Das bedeutet, dass dem Antragsteller bis zur Entscheidung über seinen Verlängerungsantrag dieselbe Rechtsposition eingeräumt werden soll, die er nach dem Inhalt des letzten Aufenthaltstitels innehatte. Der weitere Aufenthalt des Fremden, der über einen Aufenthaltstitel verfügte und einen Verlängerungsantrag iSd NAG stellte, ist - letztlich gründend auf einen wenn auch möglicherweise bereits abgelaufenen Aufenthaltstitel - rechtmäßig.
Der weitere Aufenthalt des Fremden, der über einen Aufenthaltstitel verfügte und rechtzeitig einen Verlängerungsantrag nach dem NAG stellte, ist daher rechtmäßig iSd § 2 Abs 1 Z 5 KBGG.