Auch während der Laufzeit eines Titelvorschusses kann ein Richtsatzvorschuss bewilligt werden, wenn seit der Schaffung des Titels 3 Jahre abgelaufen sind und eine Erhöhung des Unterhalts aus Gründen auf Seiten des Unterhaltsschuldners in absehbarer Zeit nicht gelingt
GZ 10 Ob 37/16p, 19.07.2016
OGH: Gem § 3 UVG sind Unterhaltsvorschüsse zu gewähren, wenn für den gesetzlichen Unterhaltsanspruch ein im Inland vollstreckbarer Exekutionstitel besteht, der Unterhaltsschuldner nach Eintritt der Vollstreckbarkeit den laufenden Unterhalt nicht zur Gänze leistet und das Kind glaubhaft macht, einen Exekutionsantrag iSd § 3 Z 2 UVG eingebracht zu haben („Titelvorschuss“).
Nach § 4 Z 2 UVG soll ein „Richtsatzvorschuss“ dann gewährt werden, wenn der Unterhaltstitel älter als 3 Jahre ist, weil das Gesetz davon ausgeht, dass sich die für die Bemessung des Unterhalts maßgeblichen Verhältnisse im allgemeinen innerhalb einer dreijährigen Frist ab der für die Beurteilung der maßgeblichen Verhältnisse ausschlaggebenden Beschlussfassung erster Instanz derart ändern, dass eine Neufestsetzung des Unterhalts begründet ist. Danach ist davon auszugehen, dass der ursprüngliche Unterhaltstitel als nicht mehr relevant und unrichtig anzusehen ist, bis eine neue Titelfestsetzung gelingt.
Dies bedeutet aber nicht, dass der ursprüngliche Unterhaltstitel nach 3 Jahren ungültig geworden wäre. Der Umstand, dass er - aus welchen Gründen auch immer - im Einzelfall nicht mehr (ganz oder teilweise) richtig sein mag, hat jedoch zur Folge, dass allenfalls ein Grund zur gänzlichen oder teilweisen Versagung der Unterhaltsvorschüsse iSd § 7 Abs 1 UVG vorliegen kann. Die materielle Unrichtigkeit des bestehenden Unterhaltstitels muss sich aber ohne weitere klärende Erhebungen aus der Aktenlage ergeben.
Es kann daher auch während der Laufzeit eines Titelvorschusses ein Richtsatzvorschuss bewilligt werden, wenn die Dreijahresfrist seit Schaffung des Titels abgelaufen ist und die Erhöhung des Unterhaltsbeitrages aus Gründen auf Seiten des Unterhaltsschuldners in absehbarer Zeit nicht gelingt. Es ist nicht ersichtlich, wieso ein Wechsel auf einen Titelvorschuss nach Gewährung von Richtsatzvorschüssen nicht grundsätzlich zulässig sein sollte.