Für die Frage, ob der Vater im Inland steuerpflichtig ist, kommt es nicht auf die grundsätzliche Steuerpflicht nach § 1 Abs 2 EStG, sondern vielmehr darauf an, ob in Österreich effektiv eine Besteuerung erfolgt; dies ist nicht der Fall, wenn aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens eine Besteuerung in Österreich unterbleibt
GZ 8 Ob 51/16g, 28.06.2016
OGH: Die Familienbeihilfe kann sich nach den Erkenntnissen des VfGH zu § 12a FLAG nur in jenen Fällen unterhaltsmindernd auswirken, in denen sie neben ihrem Zweck, grundsätzlich den betreuenden Elternteil zu entlasten, auch der steuerlichen Entlastung des steuerpflichtigen Unterhaltsschuldners (zur Abgeltung steuerlicher Mehrbelastungen des Geldunterhaltspflichtigen aufgrund der Individualbesteuerung nach Leistungsfähigkeit) zu dienen hat. Davon ausgehend hat die im Rahmen der Unterhaltsbemessung gebotene steuerliche Entlastung dann nicht zu erfolgen hat, wenn der Unterhaltsschuldner im Inland nicht steuerpflichtig ist oder der über Transferleistungen herzustellende Ausgleich sonst über das Steuerrecht hergestellt werden kann.
Für die Frage, ob der Vater im Inland steuerpflichtig ist, kommt es nicht auf die grundsätzliche Steuerpflicht nach § 1 Abs 2 EStG, sondern vielmehr darauf an, ob in Österreich effektiv eine Besteuerung erfolgt, seine Einkünfte also ganz oder teilweise in Österreich tatsächlich zur Berechnung seiner Steuerlast herangezogen werden.
Hier wohnt der Vater im Inland, arbeitet aber in Deutschland. In Österreich geht er keiner sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach. Aufgrund des anzuwendenden Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Österreich und Deutschland erfolgt die Besteuerung des Arbeitseinkommens im Tätigkeitsstaat (Deutschland). Wenn der Vater in Österreich nicht veranlagt wird oder aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens eine Besteuerung in Österreich unterbleibt, ist er im Inland (Österreich) nicht steuerpflichtig und die Familienbeihilfe wirkt sich nicht unterhaltsmindernd aus.