Für die Anordnung der beiderseitigen Obsorge kommt es darauf an, ob die Alleinobsorge eines Elternteils oder die Obsorge beider Eltern dem Wohl des Kindes besser entspricht; zwischen den Eltern bestehende Kommunikationsprobleme sind kein Ausschlussgrund für die Anordnung der gemeinsamen Obsorge bei zeitlich gleichteiliger Betreuung des Kindes („Doppelresidenzmodell“)
GZ 10 Ob 53/16s, 19.07.2016
OGH: Regelungen der Obsorge sind ebenso wie die Ausmessung des dem anderen Elternteil einzuräumenden Kontaktrechts typischerweise Entscheidungen nach den Umständen des Einzelfalls.
Gem § 180 Abs 1 ABGB hat das Gericht eine vorläufige Regelung der elterlichen Verantwortung zu treffen, sofern dies dem Wohl des Kindes entspricht. Schon nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung ist daher eine vorläufige Regelung der elterlichen Verantwortung nur in Fällen zu treffen, in denen dies dem Wohl des Kindes entspricht. Eine Phase der vorläufigen Regelung der elterlichen Verantwortung ist schon daher entgegen der Rechtsansicht der Revisionsrekurswerberin keinesfalls zwingende Voraussetzung für eine endgültige Entscheidung über die Obsorge.
Für die Anordnung der beiderseitigen Obsorge – allenfalls auch gegen den Willen eines oder beider Elternteile – ist entscheidend, ob die Alleinobsorge eines Elternteils oder die Obsorge beider Eltern dem Wohl des Kindes besser entspricht und welche Anliegen und Vorstellungen das urteilsfähige Kind selbst dazu äußert. Auch nach der neuen Rechtslage stellt der Wille des Kindes ein in dieser Hinsicht relevantes Kriterium dar. Die Behauptung der Revisionsrekurswerberin, dass von einer Einsichts- und Urteilsfähigkeit eines Kindes erst ab seinem 12. Lebensjahr auszugehen sei, findet schon im Wortlaut des § 160 Abs 3 ABGB keine Grundlage, wonach der Wille des Kindes umso maßgeblicher ist, je mehr es den Grund und die Bedeutung einer Maßnahme einzusehen und seinen Willen nach dieser Einsicht zu bestimmen vermag. Die Rsp geht im Regelfall jedenfalls ab dem 12. Lebensjahr von der Urteilsfähigkeit eines Kindes bezüglich einer Obsorgezuteilung aus. Selbst der Wille eines schon 12-jährigen oder gar mündigen Kindes könnte aber umgekehrt keinesfalls das Gericht bei der Entscheidung über die Obsorge binden.
Der Sohn, für den ein Kinderbeistand bestellt wurde, hat deutlich – und ohne seine Meinung während des Verfahrens zu ändern – ausgeführt, dass er das „doppelte Sorgerecht“ wünscht und dies (durchaus differenziert) damit begründet, dass die Meinung beider Eltern gleich viel zählen solle und kein Elternteil gekränkt sein dürfe, wenn der andere „etwas anders“ sieht. Eine Unvertretbarkeit der Rechtsansicht der Vorinstanzen, die den derart geäußerten Willen des Sohnes bei ihrer Entscheidung entsprechend berücksichtigt haben, zeigt die Revisionsrekurswerberin mit ihrem Argument, dass dieser zum Zeitpunkt, in dem er sich äußerte, noch nicht 10 Jahre alt gewesen sei, nicht auf.
Die Revisionsrekurswerberin wendet sich gegen die Anordnung der gemeinsamen Obsorge und die Festlegung des Kontaktrechts mit dem Argument, dass das sog „Doppelresidenzmodell“ nach der Rsp eine besondere Kooperationsbasis zwischen den Eltern erfordere, an der es hier aber fehle. Sie zeigt damit keine erhebliche Rechtsfrage auf. Wie für die Entscheidung über die Obsorge ist auch für die Bestimmung des Kontaktrechts zentral die Orientierung am Kindeswohl maßgeblich; im Konfliktfall hat das Interesse des Elternteils gegenüber dem Wohl des Kindes zurückzutreten. Die Vorinstanzen haben ausführlich die Gründe dargelegt, aus welchen sie die Anordnung der gemeinsamen Obsorge und der zeitlich gleichteiligen Betreuung des Kindes durch beide Eltern trotz der zwischen den Eltern bestehenden Kommunikationsprobleme im konkreten Fall als bestmögliche Lösung für das Wohl des Sohnes ansahen. Dafür war va maßgeblich, dass es seinem Wohl am Besten entspricht, mit beiden Eltern zeitlich gleichteilige Kontakte am Wochenende und im Alltag zu haben. Die Eltern leben nicht weit entfernt voneinander, der Sohn hat zu beiden eine gute Beziehung und wünscht, mit beiden Eltern gleich viel Zeit zu verbringen. Beide Eltern können dem Sohn ein förderliches und beschützendes Umfeld bieten. Das Erstgericht hat die Kommunikationsprobleme der Eltern erkannt und infolge seiner Überzeugung, dass die Kommunikation der Eltern verbessert werden muss, die Eltern – insofern unangefochten – zum gemeinsamen Besuch einer Elternberatung verpflichtet. Der OGH ist auch im Verfahren außer Streitsachen nur Rechts-, nicht aber Tatsacheninstanz. Nach den deshalb für ihn bindenden und nicht überprüfbaren Feststellungen gibt es zwar Kommunikationsschwierigkeiten zwischen den Eltern, die aber kein Niveau erreicht haben, welches einer gemeinsamen Obsorge entgegenstehen würde.