Besteht eine Eigentümerpartnerschaft und ist an den Anteilen am Mindestanteil jeweils ein Belastungs- und Veräußerungsverbot zugunsten Dritter einverleibt, so bewirkt die Akkreszenz nach § 14 Abs 1 Z 1 WEG 2002, dass das Belastungs- und Veräußerungsverbot für den gesamten Mindestanteil wirksam bleibt
GZ 5 Ob 101/16p, 11.07.2016
OGH: Nach § 13 Abs 2 WEG 2002 dürfen die Anteile der Eigentümerpartner am Mindestanteil nicht verschieden belastet sein. Die Anteile der Partner am Mindestanteil dürfen nicht getrennt und nur gemeinsam beschränkt, belastet oder der Zwangsvollstreckung unterworfen werden, sodass die verbundenen Anteile zwingend ein gleiches rechtliches Schicksal haben. Liegt eine Belastung vor, so muss diese nicht nur gleichartig, sondern sowohl sachlich, als auch personell ident sein.
Ein nach § 364c ABGB unter Nachweis der Angehörigeneigenschaft verbüchertes Belastungs- und Veräußerungsverbot bewirkt grundsätzlich - sofern keine Zustimmung des Berechtigten vorliegt oder dieser selbst eine Eintragung beantragt - eine allgemeine Grundbuchsperre für sämtliche rechtsgeschäftlich oder zwangsweise begehrten, vom Verbot erfassten Eintragungen. Ein solches Verbot erlischt mit dem Tod des Verbotsbelasteten sofort und nicht erst mit der Einantwortung und kann daher aufgrund einer Urkunde über den Todesnachweis gelöscht werden.
Besteht eine Eigentümerpartnerschaft und ist an den Anteilen am Mindestanteil jeweils ein Belastungs- und Veräußerungsverbot zugunsten Dritter einverleibt, kann mit Blick auf § 13 Abs 2 und Abs 3 WEG 2002 daraus jedoch nicht abgeleitet werden, dass mit dem Ableben eines der belasteten Eigentümerpartner das Verbot am gesamten Mindestanteil gegenstandslos wird und erlischt. Für das Ableben eines Eigentümerpartners regelt § 14 WEG2002 das Schicksal von dessen halbem Mindestanteil. Danach geht der auf den verstorbenen Eigentumspartner entfallende Mindestanteil von Gesetzes wegen unmittelbar mit dem Tod in das Eigentum des überlebenden Teils über, es sei denn, es existiert eine schriftliche Vereinbarung iSd § 14 Abs 5 WEG 2002 über das Schicksal des Mindestanteils; nur in diesem Fall wäre der Eigentumserwerb des überlebenden Partners subsidiär. Die Akkreszenz in das Eigentum des Überlebenden erfolgt unmittelbar, ohne dass es eines besonderen Erwerbungsakts bedürfte, der Verbücherung kommt nur noch deklarative Bedeutung zu, sodass insoweit eine Durchbrechung des Intabulationsgrundsatzes vorliegt. Die Akkreszenz im Todeszeitpunkt bewirkt daher, dass das Belastungs- und Veräußerungsverbot für den gesamten Mindestanteil wirksam bleibt und nicht untergeht.