Die Anordnung in § 33 Abs 3 MRG, wonach die Regelungen des Abs 2 leg cit auf Räumungsklagen nach § 1118 zweiter Fall ABGB anzuwenden ist, gilt nur im Bereich des Kündigungsschutzes des MRG
GZ 8 Ob 78/16b, 17.08.2016
Die Beklagten vertreten die Ansicht, dass ihnen eine Nachzahlung „der nicht gerechtfertigten Mietzinsreduktion“ vor Räumung bzw nach Rechtskraft des Teilurteils ermöglicht werden müsse, weil die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht vorhersehbar sei.
OGH: Damit zeigen die Beklagten keine erhebliche Rechtsfrage. Die Anordnung in § 33 Abs 3 MRG, wonach die Regelungen des Abs 2 leg cit auf Räumungsklagen nach § 1118 zweiter Fall ABGB anzuwenden ist, gilt nur im Bereich des Kündigungsschutzes des MRG.