Das Ausmaß einer berechtigten Mietzinsminderung hängt stets von den Umständen des Einzelfalls ab
GZ 8 Ob 78/16b, 17.08.2016
OGH: In rechtlicher Hinsicht referieren die Beklagten in der außerordentlichen Revision zur Frage der Mietzinsreduktion nur allgemeine Grundsätze. Hinzu kommt die nicht näher begründete Behauptung, dass die gänzliche Zinsbefreiung gerechtfertigt sei, und dass dann auch das Räumungsbegehren abzuweisen wäre.
Das Berufungsgericht ist von den zutreffenden Rechtsgrundsätzen für eine Mietzinsminderung bzw Mietzinsbefreiung nach der besonderen Gewährleistungsbestimmung des § 1096 Abs 1 ABGB ausgegangen. Unter Zugrundelegung des Vertragszwecks und der Willensrichtung insbesondere des Erstbeklagten gelangte es zum Ergebnis, dass trotz Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhalts zum Ausmaß der Nutzungsmöglichkeiten des Hauses eine 90 % überschreitende Zinsminderung nicht gerechtfertigt sei, weshalb in jedem Fall ein Mietzinsrückstand im Ausmaß von 10 % bestehe.
Es entspricht der Rsp, dass sich das Ausmaß der Mietzinsminderung nach Grad und Dauer der Unbrauchbarkeit des Bestandobjekts richtet, wobei es dafür va auf den Vertragszweck ankommt. Die Minderung des Bestandzinses ist sodann durch Vergleich des Bestandzinses, der ohne Mangel und jenem, der mit Mangel für das Bestandobjekt am Markt zu erziehen ist, zu ermitteln. Letztlich hängt das Ausmaß einer berechtigten Mietzinsminderung stets von den Umständen des Einzelfalls ab.
Mit der Beurteilung des Berufungsgerichts zum Höchstausmaß der Mietzinsminderung setzen sich die Beklagten inhaltlich nicht auseinander. Es gelingt ihnen daher auch nicht, dazu eine erhebliche Rechtsfrage aufzuzeigen.