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Zivilrecht

OGH: Zur Frage, wann und welche Verjährungsfrist für diejenigen Schäden beginnt, die innerhalb der 30-jährigen Verjährungsfrist eines Urteils (oder Anerkenntnisses) über die Haftung für künftige Schäden entstanden sind

Der OGH hält an seiner Rsp fest, dass Feststellungsurteile die davon berührten Grundlagen des Schadenersatzanspruchs ohne zeitliche Begrenzung festlegen; für Schäden, die später als 27 Jahre nach Rechtskraft des Feststellungsurteils eintreten, gilt jedenfalls die dreijährige Verjährungsfrist nach § 1489 Satz 1 ABGB, die mit Kenntnis vom Schaden und vom Schädiger zu laufen beginnt

12. 09. 2016
Gesetze:   § 1489 ABGB, § 1480 ABGB, § 228 ZPO, § 1497 ABGB, §§ 1295 ff ABGB
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Feststellungsurteil, künftige Schäden, Verjährungsfrist

 
GZ 2 Ob 116/16x, 05.08.2016
 
OGH: Ein rechtskräftiges Feststellungserkenntnis schaltet nach stRsp die Einrede der Verjährung – abgesehen von wiederkehrenden Leistungen – für die Dauer von 30 Jahren aus. Das erlassene Feststellungsurteil entfaltet seine die Verjährung ausschließende Wirkung für alle zukünftigen Ansprüche, die innerhalb der für Judikatsschulden normierten Frist erhoben werden. Ein Feststellungsurteil schließt die Verjährung von Folgeschäden für die Dauer von 30 Jahren ab seiner Rechtskraft aus. Die Verjährung der durch ein Feststellungsurteil ausgedrückten Judikatsschuld beginnt mit der Zustellung des Urteils zu laufen. Das Feststellungsurteil soll aus prozessökonomischen Gründen vermeiden, dass zur Beurteilung der Verjährungsfrage immer der Eintritt der Fälligkeit weiterer Ansprüche geprüft wird.
 
In der Entscheidung 2 Ob 254/98m sah sich der OGH trotz Kritik der Lehre nicht veranlasst, von seiner bisherigen Rsp abzugehen, wonach ein Feststellungsurteil die Verjährung von Folgeschäden für die Dauer von 30 Jahren ab seiner Rechtskraft ausschließe.
 
In 2 Ob 211/00v führte der OGH aus, es wäre zu erwägen, bei der Geltendmachung von Folgeschäden nach Ablauf der mit 30 Jahren ab Rechtskraft des Feststellungsurteils berechneten Frist wieder auf die sonst geltende dreijährige Frist des § 1489 ABGB zurückzugreifen; abschließend müsse diese Frage aber nicht beurteilt werden. Die Wirkung eines Feststellungsurteils gehe nicht nach 30 Jahren verloren, weil nur ein Anspruch, nicht aber auch ein rechtskräftiges Feststellungsurteil über einen Anspruch verjähren könne; Feststellungsurteile legten die davon berührten Grundlagen des Schadenersatzanspruchs ohne zeitliche Begrenzung fest. Die Erhebung einer zweiten Feststellungsklage sei daher nicht deshalb zuzulassen, weil sich die Frist von 30 Jahren ab Rechtskraft des ersten Feststellungsurteils ihrem Ende nähere. Vielmehr entfalte das bereits erlassene rechtskräftige Feststellungsurteil (Anerkenntnisurteil) die ihm zukommenden Rechtswirkungen für alle zukünftigen Ansprüche des Klägers.
 
In der Entscheidung 2 Ob 5/06h bezog sich der OGH auf seine Vorentscheidung 2 Ob 211/00f: Dort sei (obiter) erwogen worden, dass bei der Geltendmachung von Folgeschäden nach Ablauf der mit 30 Jahren ab Rechtskraft des Feststellungsurteils gerechneten Frist wieder auf die sonst geltende dreijährige Frist des § 1489 ABGB zurückzugreifen sei. Die Frage müsse auch hier nicht beantwortet werden.
 
Die einhellige Lehre geht davon aus, dass – entgegen der zitierten Rsp – die dreijährige Verjährungsfrist nach § 1489 Satz 1 ABGB für nach Rechtskraft des die Haftung bejahenden Feststellungsurteils entstehende Schäden oder doch zumindest für solche nach 27 Jahren nach Rechtskraft des Feststellungsurteils eingetretene Schäden anzuwenden ist.
 
Der OGH hält an seiner Rsp fest, dass Feststellungsurteile die davon berührten Grundlagen des Schadenersatzanspruchs ohne zeitliche Begrenzung festlegen.
 
Die oben aufgezeigte Diskrepanz zwischen Rechtsprechung und Lehre ist hier nicht entscheidungsrelevant, weil die Klage erst nach Ablauf der 30-jährigen Verjährungsfrist eingebracht wurde.
 
Für Schäden, die später als 27 Jahre nach Rechtskraft des Feststellungsurteils eintreten, gilt jedenfalls – insoweit im Einklang mit der Lehre – die dreijährige Verjährungsfrist nach § 1489 Satz 1 ABGB, die mit Kenntnis vom Schaden und vom Schädiger zu laufen beginnt.
 
Aus dieser rechtlichen Beurteilung folgt die Richtigkeit der vorinstanzlichen Entscheidungen, wonach nach Ablauf der 30-jährigen Frist (hier 30 Jahre nach der Verjährungsverzichtserklärung vom 31. 7. 1984 mit Wirkung eines Feststellungsurteils, somit am 31. 7. 2014) nur mehr diejenigen Rechnungen nicht verjährt sind, die aus der dreijährigen Frist vor Klagseinbringung (9. 7. 2015), somit nach dem 8. 7. 2012 datieren.
 
Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, im vorliegenden Fall handle es sich nicht um wiederkehrende Leistungen iSd § 1480 ABGB, wird geteilt, da hier keine Forderungen von rückständigen jährlichen Leistungen vorliegen.
 
 

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