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Zivilrecht

OGH: Zum Schutzzweck eines beschränkten Fahrverbots

Die Gefahr der Massierung des Verkehrs auf einer Straße mit begrenztem Verkehrsteilnehmerbereich ist dann nicht verwirklicht, wenn sich der Unfall auch bei der Beteiligung eines berechtigten Verkehrsteilnehmers ereignet hätte

12. 09. 2016
Gesetze:   § 1311 ABGB, §§ 1295 ff ABGB, § 1304 ABGB, § 52 lit a Z1 StVO, § 54 StVO
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Straßenverkehrsrecht, beschränktes Fahrverbot, Schutzzweck der Norm

 
GZ 2 Ob 68/16p, 05.08.2016
 
OGH: Schutzgesetze iSd § 1311 ABGB sind abstrakte Gefährdungsverbote, die dazu bestimmt sind, die Mitglieder eines Personenkreises gegen Verletzung von Rechtsgütern zu schützen. Sind durch die Missachtung eines beschränkten Fahrverbots keine Gefahren verwirklicht worden, die das beschränkte Fahrverbot verhindern wollte, so kann der Unfallbeteiligte nicht alleine wegen des Verstoßes gegen diese Anordnung für den Schaden haftbar gemacht werden.
 
Die spezifische Gefahr, die durch ein beschränktes Fahrverbot verhindert werden soll, liegt in der Massierung des Verkehrs auf einer Straße mit begrenztem Verkehrsteilnehmerbereich. Diese Gefahr ist dann nicht verwirklicht, wenn sich der Unfall auch bei der Beteiligung eines berechtigten Verkehrsteilnehmers ereignet hätte. Ein Verkehrsteilnehmer, der gegen ein beschränktes Fahrverbot verstoßen hat, hat dann kein (Mit-) Verschulden an einem Verkehrsunfall, wenn durch die Missachtung des Fahrverbots keine Gefahren verwirklicht wurden, die das beschränkte Fahrverbot verhindern wollte.
 
 

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