Gelingt es dem Antragsgegner, durch seine Bestreitung und durch die Vorlage von Gegenbescheinigungen solche Zweifel am Bestand der Forderungen zu wecken, dass eine Klärung umfangreiche Beweisaufnahmen und die Entscheidung von schwierigen Rechtsfragen erfordert, ist die Anspruchsbescheinigung misslungen
GZ 8 Ob 57/16i, 28.06.2016
OGH: Das Insolvenzeröffnungsverfahren ist summarisch und besonders rasch durchzuführen (§§ 69 ff IO). Es ist bei der Prüfung der Voraussetzungen keine abschließende Entscheidung über Bestand und Fälligkeit behaupteter Insolvenzforderungen zu treffen, sondern nur zu beurteilen, ob es überwiegend wahrscheinlich ist, dass sie zu Recht bestehen und vom Schuldner bei Fälligkeit nicht bezahlt werden können.
An die Bescheinigung nicht titulierter Forderungen bzw Verbindlichkeiten ist ein besonders strenger Maßstab anzulegen. Es muss sichergestellt sein, dass der Schuldner nicht aufgrund von Behauptungen oder Handlungen, mit denen in Wahrheit sachfremde Anliegen verfolgt werden, in den Konkurs getrieben wird. Gelingt es dem Antragsgegner im Laufe des Eröffnungsverfahrens, durch seine Bestreitung und durch die Vorlage von Gegenbescheinigungen solche Zweifel am Bestand der Forderungen zu wecken, dass eine Klärung umfangreiche Beweisaufnahmen und die Entscheidung von schwierigen Rechtsfragen erfordert, ist die Anspruchsbescheinigung misslungen.
Für die Beurteilung, ob der Antragsteller eine Insolvenzforderung glaubhaft gemacht hat, ist im Rechtsmittelverfahren die Sachlage zum Zeitpunkt der Beschlussfassung in erster Instanz und die Bescheinigungslage im Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel maßgebend. Im Rekursverfahren können daher neu hervorgekommene Beweismittel, aber keine erst nach Beschlussfassung erster Instanz entstandenen Tatsachen, berücksichtigt werden. Eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse kann jederzeit in einem neuen Insolvenzantrag geltend gemacht werden, dem der Einwand der entschiedenen Sache nicht entgegensteht.