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Verfahrensrecht

OGH: § 79 AußStrG – zur Bemessung der Zwangsstrafe

Eine Zwangsstrafe hat, um ihren gesetzlichen Zweck erfüllen zu können, empfindlich zu sein; selbst wenn der Zuwiderhandelnde über gar kein eigenes Einkommen verfügt, kann daraus noch nicht der zwingende Schluss gezogen werden, die Strafe sei nicht einbringlich

06. 09. 2016
Gesetze:   § 79 AußStrG
Schlagworte: Außerstreitverfahren, Zwangsmittel, Strafhöhe, Einkommenshöhe

 
GZ 8 Ob 71/16y, 17.08.2016
 
OGH: Eine Zwangsstrafe hat, um ihren gesetzlichen Zweck erfüllen zu können, empfindlich zu sein. Die Einkommenshöhe des Bestraften ist daher zumindest solange unbeachtlich, als nicht fest steht, dass die Strafe mit Sicherheit uneinbringlich ist. Selbst wenn der Zuwiderhandelnde über gar kein eigenes Einkommen verfügt, kann daraus noch nicht der zwingende Schluss gezogen werden, die Strafe sei nicht einbringlich.
 
Welche Strafhöhe angemessen ist, hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab und wirft keine darüber hinaus relevanten Rechtsfragen auf. Im vorliegenden Fall hat sich das Erstgericht durchaus nachvollziehbar an den eigenen Angaben der Mutter über deren gehobenen Lebensstil orientiert, der berechtigten Zweifel über die Wirksamkeit eines geringeren Strafbetrags aufkommen lässt. Ob dieser Lebensstil aus eigener Berufstätigkeit oder – wie im Rechtsmittel behauptet – aus fortlaufenden freiwilligen Zuwendungen des Lebensgefährten finanziert wird, ist für die Zwecke der Zwangsstrafe ohne Bedeutung. Dass die Strafe uneinbringlich wäre, wird im Revisionsrekurs nicht einmal behauptet.
 
 

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