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Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Zu Schwerarbeitszeiten bei Teilzeitbeschäftigung

§ 1 Abs 1 Z 5 SchwerarbeitsV bezieht sich nicht auf die Dauer der Arbeitszeit, sondern an die psychische Belastung; bei dieser tageweisen Betrachtung kommt es nicht auf die Dauer der an dem jeweiligen Tag geleisteten Arbeitszeit an

06. 09. 2016
Gesetze:   § 1 SchwerarbeitsVO, § 4 SchwerarbeitsVO, § 231 ASVG
Schlagworte: Schwerarbeitszeit, Schwerarbeitsmonat, Versicherungsmonat, Teilzeitbeschäftigung, Krankenschwester, Nachtdienst, Schichtdienst, Wechseldienst

 
GZ 10 ObS 23/16d, 13.04.2016
 
OGH: Nach § 4 SchwerarbeitsVO gilt als Schwerarbeitsmonat jeder Kalendermonat, in dem eine oder mehrere Tätigkeiten nach § 1 Abs 1 der VO zumindest in jenem Ausmaß ausgeübt wurden, das einen Versicherungsmonat iSd § 231 Z 1 lit a ASVG begründet. Arbeitsunterbrechungen bleiben dabei außer Betracht, solange die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung weiter besteht. Nach § 231 Z 1 lit a ASVG ist ein Versicherungsmonat jeder Kalendermonat, in dem mindestens Versicherungszeiten in der Dauer von 15 Tagen oder zwei ganze Beitragswochen liegen.
 
Bei der Berechnung bzw Zählung der Schwerarbeitstage ist grundsätzlich von einer tageweisen Betrachtung auszugehen. Da in § 1 Abs 1 Z 1 SchwerarbeitsVO (Schicht- oder Wechseldienst auch während der Nacht) nicht auf die nach § 4 SchwerarbeitsVO erforderliche Anzahl von Schwerarbeitstagen abgestellt wird, sondern auf das Vorliegen von lediglich 6 Arbeitstagen im Kalendermonat, an denen unregelmäßige Nachtarbeit geleistet wurde, wird ein Kalendermonat bereits dann als Schwerarbeitsmonat gewertet, wenn Tätigkeiten in einem Schicht- oder Wechseldienst erbracht werden, und zwar auch während der Nachtstunden (22:00 bis 6:00 Uhr) in einem Umfang von mindestens 6 Stunden und solche Tätigkeiten an mindestens 6 Arbeitstagen im Kalendermonat geleistet werden.
 
Teilzeitkräfte sind nicht von vornherein vom Anwendungsbereich der SchwerarbeitsVO ausgeschlossen. Bei einer Teilzeitbeschäftigung und der Erbringung von 12-Stunden-Nachtdiensten (hier: Krankenschwester der Neonatologie) ist der Erwerb von Schwerarbeitsmonaten nach § 1 Abs 1 Z 5 iVm § 4 SchwerarbeitsVO grundsätzlich möglich. Der Umstand, dass der Erwerb von Schwerarbeitszeiten iSd § 1 Abs 1 Z 5 iVm § 4 SchwerarbeitsVO von den konkreten Gegebenheiten des jeweiligen Dienstplans und dem konkreten Beschäftigungsausmaß der versicherten Person abhängig ist, macht die Regelung noch nicht unsachlich.
 
 
 

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