Da beim eigenen Wechsel der Aussteller dem Annehmenden gleich steht, ist für die gem Art 75 Z 7 WG erforderliche Unterschrift des Ausstellers beim eigenen Wechsel auch ein - wie beim Akzept durch den Bezogenen üblich - auf der Urkunde quer geschriebener Namenszug eine gültige Unterschrift
GZ 8 Ob 44/16b, 28.06.2016
OGH: Da beim eigenen Wechsel der Aussteller dem Annehmenden gleich steht, ist für die gem Art 75 Z 7 WG erforderliche Unterschrift des Ausstellers beim eigenen Wechsel auch ein - wie beim Akzept durch den Bezogenen üblich - auf der Urkunde quer geschriebener Namenszug eine gültige Unterschrift.