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Wirtschaftsrecht

OGH: Zur Frage, ob beim eigenen Wechsel eine Ausstellerunterschrift links quer statt unterhalb des Wechselinhalts genügt

Da beim eigenen Wechsel der Aussteller dem Annehmenden gleich steht, ist für die gem Art 75 Z 7 WG erforderliche Unterschrift des Ausstellers beim eigenen Wechsel auch ein - wie beim Akzept durch den Bezogenen üblich - auf der Urkunde quer geschriebener Namenszug eine gültige Unterschrift

06. 09. 2016
Gesetze:   Art 75 WG, Art 1 WG
Schlagworte: Eigener Wechsel, Unterschrift des Ausstellers

 
GZ 8 Ob 44/16b, 28.06.2016
 
OGH: Da beim eigenen Wechsel der Aussteller dem Annehmenden gleich steht, ist für die gem Art 75 Z 7 WG erforderliche Unterschrift des Ausstellers beim eigenen Wechsel auch ein - wie beim Akzept durch den Bezogenen üblich - auf der Urkunde quer geschriebener Namenszug eine gültige Unterschrift.
 
 

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