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Strafrecht

OGH: Widerruf einer nicht effektuierten bedingten Entlassung?

Der Widerruf einer nicht effektuierten bedingten Entlassung kommt nicht in Betracht

06. 09. 2016
Gesetze:   § 53 StGB, § 494a StPO
Schlagworte: Widerruf einer nicht effektuierten bedingten Entlassung

 
GZ 12 Os 52/16p, 16.06.2016
 
OGH: Gem § 494a Abs 1 Z 4 StPO hat das erkennende Gericht den Widerruf einer bedingten Entlassung auszusprechen, wenn jemand wegen einer strafbaren Handlung verurteilt wird, die er vor Ablauf der Probezeit nach einer bedingten Entlassung begangen hat, und die Voraussetzungen für den Widerruf der bedingten Entlassung (§ 53 Abs 1 StGB) vorliegen.
 
Der Beschluss des LG Leoben als Vollzugsgericht vom 6. Dezember 2013 auf bedingte Entlassung des Martin R*****, GZ 31 BE 330/13w, 331/13t-4, wurde nicht effektuiert. Die (mit den Wirkungen der bedingten Strafnachsicht erfolgte) Entlassung des Martin R***** aus dem (weiteren) Vollzug der zu AZ 9 U 41/13v des BG Murau verhängten Freiheitsstrafe erfolgte vielmehr gemäß Entschließung des Bundespräsidenten mit Erlass des Bundesministeriums für Justiz, was für das Gericht sowohl aus der aktenkundigen Strafregisterauskunft als auch aus dem auf Widerruf der bedingten „Begnadigung“ gerichteten Antrag der Anklagebehörde im Strafantrag vom 20. November 2014 sowie aus dem zur Hauptverhandlung beigeschafften Vollzugsakt AZ 31 BE 330/13w, 331/13t des LG Leoben ersichtlich war.
 
Der Widerruf einer nicht effektuierten bedingten Entlassung steht mit § 494a Abs 1 Z 4 StPO und § 53 Abs 1 StGB nicht im Einklang. Ein nachträglicher Widerruf der im Gnadenweg gewährten bedingten Entlassung des Martin R***** kommt mangels Anfechtung der verfehlten Widerrufsentscheidung durch die Staatsanwaltschaft gem § 494b StPO nicht (mehr) in Frage.
 
 

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