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Zivilrecht

OGH: Zur Ermittlung der Höhe des Schenkungspflichtteils

Für die Ermittlung des Pflichtteils ist jener Wert maßgebend, den die Verlassenschaft ohne die pflichtteilswidrige Verfügung gehabt hätte; daher sind auch Belastungen, die durch diese Verfügung wegfallen („Miteigentumsabschlag“), bei der Bewertung zu berücksichtigen

06. 09. 2016
Gesetze:   § 785 ABGB, § 786 ABGB, § 794 ABGB
Schlagworte: Erbrecht, Noterbe, Schenkungspflichtteil, Anrechnung, Bewertung, Miteigentumsabschlag

 
GZ 2 Ob 108/16w, 28.06.2016
 
OGH: Für die Ermittlung des Pflichtteils ist jener Wert maßgebend, den die Verlassenschaft ohne die pflichtteilswidrige Verfügung gehabt hätte. Daher sind auch Belastungen, die durch diese Verfügung wegfallen, bei der Bewertung der belasteten Sache noch zu berücksichtigen. Das stimmt mit der Rsp überein, wonach der Pflichtteilsberechtigte durch den Geldanspruch nicht besser gestellt werden darf, als wenn ihm der Erblasser den Pflichtteil in Sachwerten hinterlassen hätte. Denn in diesem Fall wäre die Belastung, anders als durch die pflichtteilswidrige Verfügung, nicht erloschen; der Wert wäre entsprechend geringer.
 
Im konkreten Fall ist der Hälfteanteil der Erblasserin an einer Liegenschaft durch deren pflichtteilswidrige Verfügung (Erbeinsetzung) der Beklagten als anderer Hälfteeigentümerin zugefallen. Daher ist bei der Bewertung dieses Hälfteanteils - wie auch sonst bei der Bewertung von Liegenschaftsanteilen - ein „Miteigentumsabschlag“ vorzunehmen. Denn die „Belastung“ des in den Nachlass fallenden Vermögenswertes durch das Miteigentumsverhältnis ist in weiterer Folge ausschließlich durch die Durchführung der pflichtteilswidrigen Verfügung (Einantwortung) weggefallen.
 
Aus der Rsp zu § 786 ABGB, wonach Pflichtteilsberechtigte bis zur „wirklichen Zuteilung“ an Gewinn und Verlust des Nachlasses teilnehmen, lässt sich nichts Gegenteiliges ableiten. Denn diese Rsp beruht auf der Ansicht des historischen Gesetzgebers, dass Pflichtteilsberechtigte als „Noterben“ ebenfalls Erben seien, sodass am ruhenden Nachlass eine Rechtsgemeinschaft bestehe. Diese fingierte Rechtsgemeinschaft schließt es aber aus, das Erlöschen von Belastungen aufgrund der Durchführung der pflichtteilswidrigen Verfügung - die gerade als Beendigung dieser Rechtsgemeinschaft zu werten wäre - zu berücksichtigen. Es kann im konkreten Fall nicht auf den Zufall ankommen, ob die Einantwortung vor oder nach Schluss der Verhandlung im Pflichtteilsprozess - als Zeitpunkt der „wirklichen Zuteilung“ - vorgenommen wurde.
 
 

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