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Zivilrecht

OGH: Provisionsanspruch iSd § 6 MaklerG

Steht die Verdienstlichkeit fest, ist in einem weiteren Schritt das Kausalitätserfordernis zu prüfen; für das Entstehen des Provisionsanspruchs genügt nicht jede (mit-)kausale und verdienstliche Tätigkeit des Maklers; vielmehr ist es entscheidend, ob seine Tätigkeit bei wertender Betrachtung der Gesamtumstände im konkreten Einzelfall für das letztlich zustande gekommene Geschäft nicht bloß (mit-)kausal, sondern auch als adäquat anzusehen ist

06. 09. 2016
Gesetze:   § 6 MaklerG
Schlagworte: Maklerrecht, Provision, Verdienstlichkeit, Kausalität

 
GZ 3 Ob 110/16x, 13.07.2016
 
OGH: Gem § 6 Abs 1 MaklerG ist der Auftraggeber zur Zahlung einer Provision für den Fall verpflichtet, dass das zu vermittelnde Geschäft durch die vertragsgemäße verdienstliche Tätigkeit des Maklers mit einem Dritten zustande kommt. Verdienstlich ist eine Tätigkeit, wenn sie den Anforderungen des Vermittlungsvertrags entspricht und ihrer Art nach geeignet ist, für den Geschäftsherrn Vertragspartner aufzufinden bzw diese zum Vertragsabschluss zu bewegen. Im Geschäftszweig der gewerblichen Immobilienmakler reicht dafür die Namhaftmachung des potenziellen Geschäftspartners (Nachweisung einer Vertragsabschlussgelegenheit) gem § 6 Abs 2 MaklerG aus. Der namhaft Gemachte muss dabei soweit individualisiert werden, dass mit ihm in Verbindung getreten werden kann.
 
Steht die Verdienstlichkeit fest, ist in einem weiteren Schritt das Kausalitätserfordernis zu prüfen. Für das Entstehen des Provisionsanspruchs genügt nicht jede (mit-)kausale und verdienstliche Tätigkeit des Maklers; vielmehr ist es entscheidend, ob seine Tätigkeit bei wertender Betrachtung der Gesamtumstände im konkreten Einzelfall für das letztlich zustande gekommene Geschäft nicht bloß (mit-)kausal, sondern auch als adäquat anzusehen ist.
 
Nach den Feststellungen erschöpfte sich die Tätigkeit der Klägerin bezüglich des späteren Käufers darin, dass sie diesem Unterlagen (auch) über das Objekt der Beklagten übersandte, wovon sie Letztere – unter bloßer Nennung seines Namens, sodass iSd oben Gesagten schon ihre Verdienstlichkeit gegenüber den Beklagten zumindest zweifelhaft ist – verständigte. Der Käufer schied dieses Objekt schon wegen der Höhe des geforderten Kaufpreises als uninteressant aus, weshalb er die Klägerin nicht mehr kontaktierte, es also – in relevanter Abweichung von dem der Entscheidung 8 Ob 74/15p zugrunde liegenden Sachverhalt – nicht einmal mehr zu einer Besichtigung des Objekts kam. Erst in der Folge, als die Beklagten nach Widerruf des Vermittlungsauftrags gegenüber der Klägerin die Liegenschaft zu einem reduzierten Kaufpreis in einem Internet-Inserat anboten, war sie für den Käufer von Interesse, sodass er die Beklagten kontaktierte und sich schließlich mit ihnen einigte.
 
Ausgehend davon ist die Rechtsansicht der Vorinstanzen, die Tätigkeit der Klägerin sei nicht adäquat kausal für das Zustandekommen des Kaufvertrags gewesen, nicht zu beanstanden, sodass es im Ergebnis nicht mehr darauf ankommt, ob die Klägerin gegenüber den Beklagten überhaupt iSd § 6 Abs 1 MaklerG verdienstlich wurde.
 
 
 

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