Bedingter Vorsatz reicht aus
GZ 5 Ob 70/16d, 11.07.2016
OGH: Die beklagte Partei zieht die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts nicht in Zweifel, dass die im Jahr 1996 erfolgte Vermietung eines unbebauten Grundstücks zum Zweck der Errichtung einer Tankstelle durch die Bestandnehmerin ein unbefristetes, den Kündigungsschutzbestimmungen des MRG unterliegendes Mietverhältnis begründete. Die Zurechnung des Verhaltens ihres Verhandlungsgehilfens ist ebenfalls kein Thema der außerordentlichen Revision.
Ihrer Auffassung nach liegt List iSd § 870 ABGB jedoch nur dann vor, wenn dem Irreführenden bewusst ist, dass der andere Teil irrt und der Irrtum einen Einfluss auf den Willensentschluss ausübt. Die beklagte Partei vermisst in diesem Zusammenhang höchstgerichtliche Rsp zu der Frage, ob dolus eventualis genügt. LuRsp haben diese Frage bereits bejaht: bedingter Vorsatz reicht aus.
Die Feststellungen des Erstgerichts zu Wissen und Wollen des Verhandlungsgehilfen der beklagten Partei lassen keinen Zweifel daran, dass dieser den Rechtsirrtum über Befristung und Anwendbarkeit der Kündigungsschutzbestimmungen des MRG bewusst in Kauf nahm. Das Berufungsgericht hat somit zutreffend die Voraussetzungen für eine Anfechtung des Bestandvertrags nach § 870 ABGB als gegeben erachtet.