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Zivilrecht

OGH: Mit Subunternehmer geschlossener Werkvertrag – zur Gehilfenhaftung iSd § 1313a ABGB

Um das schuldhafte Verhalten eines Dritten dem Geschäftsherrn nach § 1313a ABGB zuzurechnen, ist es erforderlich, dass der Geschäftsherr das Verhalten des Dritten im Kontext mit der Erfüllung seiner Vertragspflichten veranlasste; hat ein Werkunternehmer nach vertraglichen Absprachen nicht nur eine bestimmte Werkleistung zu erbringen, sondern dafür auch eine Dienstleistung eines selbständigen und weisungsfreien Dritten bereitzustellen, und bezieht er diesen Dritten unmittelbar in die Erbringung der werkvertraglichen Erfüllungshandlung (Erfüllungshandlungen) ein, so bedient er sich dieses Dritten zur Erfüllung seiner Leistungspflicht (Leistungspflichtigen) und hat daher für dessen Verschulden wie für sein eigenes einzustehen

06. 09. 2016
Gesetze:   §§ 1165 ff ABGB, § 1313a ABGB, §§ 1295 ff ABGB
Schlagworte: Werkvertrag, Schadenersatzrecht, Gehilfenhaftung, Bauherr, Subunternehmer, Schutzwirkung zugunsten Dritter

 
GZ 4 Ob 122/16v, 12.07.2016
 
OGH: Nach gesicherter Rsp haftet ein Generalunternehmer dem Subunternehmer und dessen Leuten aus dem Werkvertrag für die schuldhafte Verletzung der Fürsorgepflicht nach §§ 1157, 1169 ABGB durch seine Leute nach § 1313a ABGB.
 
Die vom Einzelfall geprägte Beurteilung der Vorinstanzen, dass der Zweitbeklagte als Erfüllungsgehilfe der erstbeklagten Partei tätig wurde, begründet keine erhebliche Rechtsfrage.
 
Um das schuldhafte Verhalten eines Dritten dem Geschäftsherrn nach § 1313a ABGB zuzurechnen, ist es erforderlich, dass der Geschäftsherr das Verhalten des Dritten im Kontext mit der Erfüllung seiner Vertragspflichten veranlasste. Hat ein Werkunternehmer nach vertraglichen Absprachen nicht nur eine bestimmte Werkleistung zu erbringen, sondern dafür auch eine Dienstleistung eines selbständigen und weisungsfreien Dritten bereitzustellen, und bezieht er diesen Dritten unmittelbar in die Erbringung der werkvertraglichen Erfüllungshandlung (Erfüllungshandlungen) ein, so bedient er sich dieses Dritten zur Erfüllung seiner Leistungspflicht (Leistungspflichtigen) und hat daher für dessen Verschulden wie für sein eigenes einzustehen. Der Gehilfe muss dabei mit Willen des Schuldners im Rahmen der dem Schuldner obliegenden Verbindlichkeit tätig werden, und es muss sich um einen Schaden handeln, der durch den Gehilfen bei der Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen zugefügt wurde. Für die Beurteilung der Gehilfenhaftung nach § 1313a ABGB ist somit maßgebend, ob der Gehilfe bei der Verfolgung der Interessen des Schuldners tätig war, dh ob er in das Interessenverfolgungsprogramm des Schuldners und damit in seinen Risikobereich einbezogen war.
 
Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass die Nebenintervenientin bzw der bei dieser beschäftigte zweitbeklagte Kranführer unmittelbar in die Erbringung der werkvertraglichen Erfüllungshandlung der erstbeklagten Partei einbezogen wurde, und diese daher für das Verschulden des Zweitbeklagten wie für ihr eigenes einzustehen hat, hält sich im Rahmen der aufgezeigten Rsp.
 
Insoweit das Rechtsmittel auf 1 Ob 566/88 und darauf Bezug nimmt, dass ein Erfüllungsgehilfe bei der Erfüllung der dem Schuldner obliegenden Verbindlichkeit mit dessen Willen tätig werden muss, ist nicht erkennbar, dass die Nebenintervenientin bzw der Kranführer gegen den Willen der erstbeklagten Partei tätig waren. Die Feststellungen sind vielmehr dahin zu verstehen, dass die Nebenintervenientin mit dem Willen der erstbeklagten Partei zur Erfüllung der Verpflichtungen aus ihrem Vertrag mit der Subunternehmerin tätig wurde, weshalb der Zweitbeklagte daher den von der Judikatur entwickelten Anforderungen als Gehilfe nach § 1313a ABGB entsprach.
 
Schließlich stützt auch der knappe Hinweis auf die Entscheidung 8 Ob 8/15g die Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht, weil dort die Haftung des beklagten Unternehmers für das Tätigwerden (in Vollziehung der Gesetze) eines anderen sog beliehenen Unternehmers deshalb verneint wurde, weil die Ausübung von hoheitlichen Tätigkeiten (in casu: § 57a KFG) nicht in den Pflichtenkreis des dort beklagten Unternehmers fiel, der mit der Vornahme einer solchen Tätigkeit nicht ermächtigt war. Demgegenüber bediente sich die erstbeklagte Partei im gegenständlichen Fall zur Erfüllung ihrer Verpflichtung, einen Kran beizustellen, der Nebenintervenientin, die somit in das Interessenverfolgungsprogramm der erstbeklagten Partei einbezogen war.
 
Die von der Revisionswerberin vertretene Ansicht, dass zwischen der Nebenintervenientin und der erstbeklagten Partei keine vertragliche Beziehung bestanden habe, zeigt keine erhebliche Rechtsfrage auf, zumal in der Rsp bereits geklärt ist, dass die Erfüllungsgehilfenschaft kein Rechtsverhältnis des Gehilfen zum Geschäftsherrn voraussetzt. Der in diesem Zusammenhang ausgeführte Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit kann die Zulässigkeit des Rechtsmittels schon deshalb nicht begründen, weil die von den Vorinstanzen vorgenommene Qualifikation des Zweitbeklagten als Erfüllungsgehilfe eine rechtliche Schlussfolgerung ist, die den genannten Revisionsgrund nicht bilden kann.
 
Das Berufungsgericht hat sich auch nicht in Widerspruch zur in 2 Ob 223/14d getroffenen Aussage gesetzt, wonach ein Subunternehmer gegenüber dem Bauherrn nicht in vertraglichen Beziehungen stehe, zumal im gegenständlichen Verfahren eine Haftung des Subunternehmers nicht zu klären war, sondern die Haftung eines Generalunternehmers wegen des Verhaltens seines Erfüllungsgehilfen. Davon abgesehen wurde in der zitierten Entscheidung das Vorliegen einer Generalunternehmerschaft bzw Vertragskette verneint, sodass die beiden Fallkonstellationen nicht vergleichbar sind.
 
Aus der in der Revision mehrfach zitierten Entscheidung 8 Ob 53/14y ist bei Vorliegen eines Vertrags mit Schutzwirkungen zugunsten Dritter iSd stRsp abzuleiten, dass ein schutzwürdiges Interesse eines Dritten dann zu verneinen ist, wenn dieser kraft eigener rechtlicher Sonderverbindung mit seinem Vertragspartner, der seinerseits den den Schaden herbeiführenden Hauptleistungspflichtigen aus dem Vertrag mit allfälligen Schutzwirkungen zugunsten Dritter als Erfüllungsgehilfe beigezogen hat, einen deckungsgleichen Anspruch auf Schadenersatz hat. Das Rechtsmittel zeigt nicht auf, dass den aus dem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter verfolgten Ansprüchen des Klägers deckungsgleiche Ansprüche aus eigenem Vertrag gegenüberstehen.
 
Insoweit die erstbeklagte Partei die Auffassung vertritt, dass sich der Kläger direkt an die Nebenintervenientin wenden hätte müssen, handelt es sich nicht um einen Vertragspartner des Klägers, sodass die Revision nicht auf die referierte Rsp gestützt werden kann. Auch gegenüber der Nebenintervenientin könnte sich der Kläger nur auf einen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter, aber nicht auf eine eigene rechtliche Sonderverbindung zu seinem Vertragspartner berufen. Gegenüber der Subunternehmerin, die Arbeitgeberin und damit Vertragspartnerin des Klägers ist, scheitert ein deckungsgleicher Anspruch schon am Haftungsprivileg des § 333 ASVG.
 
 

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