Von den parkenden Fahrzeugen abgekehrter Schnee kann auch bei weitester Auslegung nicht als „Verschmutzung durch Dritte auf bereits geräumten“ Flächen verstanden werden, zumal die Beklagte beim letzten Schneefall am 12. 2. 2010 um die Fahrzeuge herum gerade nicht geräumt hat; es genügt die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass der Schaden auf das Unterlassen des pflichtgemäßen Handelns zurückzuführen ist
GZ 8 Ob 140/15v, 17.08.2016
OGH: Die Beklagte hat sich in ihrem Winterbetreuungsvertrag nicht nur zur Schneeräumung, sondern auch zur Streuung bei Glatteis verpflichtet.
Gerade weil die Beklagte bei der letzten Schneeräumung am 12. 2. 2010 den Parkplatz, der nachts mit Fahrzeugen verstellt war, nicht flächig räumen konnte, musste ihr klar sein, dass die zwischen den Fahrzeugen nicht beseitigten Schneereste bei ansteigenden Temperaturen schmelzen und es dadurch notorisch bei nächtlichen Minustemperaturen zur Glatteisbildung kommen würde, umso mehr, nachdem am 20. 2. 2010 auch noch stundenlang Schneeregen gefallen war.
Die Prämisse des Berufungsgerichts, der Unfall habe sich an einer „nicht einmal händisch räumbaren“ Stelle des Parkplatzes ereignet, kann nicht nachvollzogen werden, ist die Mieterin doch nicht zwischen parkenden Fahrzeugen, sondern auf der Rangierfläche ausgerutscht. Eisige Flächen wären zudem in erster Linie zu streuen gewesen. Hindernisse, die nicht nur die Schneeräumung, sondern auch eine Streuung unmöglich gemacht hätten, wurden von der Beklagten aber nicht behauptet.
Von den parkenden Fahrzeugen abgekehrter Schnee kann auch bei weitester Auslegung nicht als „Verschmutzung durch Dritte auf bereits geräumten“ Flächen verstanden werden, zumal die Beklagte beim letzten Schneefall am 12. 2. 2010 um die Fahrzeuge herum gerade nicht geräumt hat.
Die Mieterin ist auch nicht auf Schnee, sondern auf Eis ausgerutscht. Für die Gefahr der Entstehung von Eisflächen spielt es keine Rolle, ob Schneereste von parkenden Fahrzeugen abgekehrt werden und dann am Boden schmelzen, oder ob auf dem Fahrzeug liegengebliebener Schnee schmilzt und zu Boden tropft.
Die Beklagte hat sich ungeachtet der festgestellten ungünstigen Witterungs- und Umgebungsverhältnisse, bei denen eine Glatteisbildung höchst wahrscheinlich war, mehrere Wochen nicht um die Anlage gekümmert. Nicht einmal die Niederschläge vom 20. 2. 2010 haben sie dazu veranlasst, vereinbarungsgemäß (innerhalb von sieben Stunden) eine Glatteiskontrolle und Streuung durchzuführen, wodurch sie ihre übernommenen Vertragspflichten verletzt hat.
Irgendwelche Gründe, aus denen sie ohne Verschulden an der Erfüllung der Streupflicht (§ 1298 ABGB) verhindert gewesen wäre, hat die dafür behauptungs- und beweispflichtige Beklagte nicht vorgebracht.
Im Hinblick auf die erstgerichtliche Entscheidungsbegründung ist zur Klarstellung noch festzuhalten, dass der Kausalzusammenhang zwischen Vertragsverletzung und Schadenseintritt auch bei vertraglichen Schadenersatzansprüchen nach § 1298 ABGB vom Geschädigten zu beweisen ist. Die Beweislastumkehrung dieser Bestimmung betrifft nur den Verschuldensbereich.
Die Anforderungen an den Beweis des hypothetischen Kausalverlaufs sind bei einer Schädigung durch Unterlassen aber geringer als jene an den Nachweis der Verursachung bei einer Schadenszufügung durch positives Tun, weil sich naturgemäß nie mit letzter Sicherheit beantworten lässt, wie sich das Geschehen unter ganz anderen Voraussetzungen entwickelt hätte. Es genügt die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass der Schaden auf das Unterlassen des pflichtgemäßen Handelns zurückzuführen ist.
Dieser Beweis ist der Klägerin auch gelungen. Die Mieterin ist auf einer nicht bestreuten und daher rutschigen Eisfläche gestürzt, sodass zumindest überwiegend wahrscheinlich ist, dass das Unterlassen einer fachgerechten Streuung den Schaden verursacht hat. Die Beklagte hat auch gar nicht eingewendet, dass der Unfall genauso geschehen wäre, wenn der Parkplatz gestreut gewesen wäre.