Es ist zwar richtig, dass außergewöhnliche Betriebsgefahr bei grobem Verschulden auf der Gegenseite idR zu einer Ausgleichsquote von 25 % führt; der OGH hat aber bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass ein Verschulden auch derart schwerwiegend sein könnte, dass die zum Schaden beitragende außergewöhnliche Betriebsgefahr des anderen Fahrzeugs zu vernachlässigen wäre
GZ 2 Ob 126/16t, 05.08.2016
Gegenstand des Verfahrens sind Ansprüche nach § 11 EKHG. Der Lenker des bei der klagenden Haftpflichtversicherung versicherten Fahrzeugs (im Folgenden: Klagslenker) hatte seinen Pkw gegen 3 Uhr früh am zweiten Fahrstreifen der Südautobahn unbeleuchtet zum Stillstand gebracht und war eingeschlafen, weil er im alkoholisierten Zustand angenommen hatte, er befinde sich schon auf einem Parkplatz. Der Lenker des bei der beklagten Haftpflichtversicherung versicherten Pkw (im Folgenden: Beklagtenlenker) befuhr die Autobahn in derselben Richtung und hielt seinen Pkw wegen verdächtiger Motorgeräusche einige Meter vor dem Klagsfahrzeug am Pannenstreifen an. Sein Fahrzeug ragte etwa 30 cm in den ersten Fahrstreifen.
Ein dritter Pkw fuhr auf dem zweiten Fahrstreifen in derselben Richtung und kollidierte zunächst mit dem stehenden Klagsfahrzeug, wodurch er ins Schleudern geriet, auf das Dach kippte und auf dem Dach schlitternd gegen das Beklagtenfahrzeug stieß. Der Lenker des dritten Fahrzeugs (im Folgenden: Drittlenker) wurde getötet, der Beifahrer im Beklagtenfahrzeug schwer verletzt.
Der Beklagtenlenker hatte vor dem Unfall die Warnblinkanlage eingeschaltet und war anschließend mit etwa 4 bis 5 km/h rückwärts gefahren. Die Vorinstanzen konnten die dabei zurückgelegte Strecke nicht feststellen, sie konnten auch nicht feststellen, dass das Beklagtenfahrzeug im Zeitpunkt der Kollision noch in Bewegung gewesen wäre. Jedenfalls hätte sich aber Rückwärtsfahren mit einer Geschwindigkeit von 4 bis 5 km/h nicht auf den Unfall oder den Schaden ausgewirkt, und hätte die Gefahr auch nicht erhöht.
Der Drittlenker erlitt zwei an sich tödliche Verletzungen, nämlich einen Schädelbasisquerbruch und ein stumpfes Brustkorbtrauma. Jede dieser Verletzungen führt auch für sich allein binnen weniger Sekunden zum Tod. Die Vorinstanzen konnten nicht feststellen, ob die Verletzungen schon durch die erste oder erst durch die zweite Kollision verursacht wurden.
OGH: Nach § 11 EKHG ist zunächst das Verschulden der beteiligten Lenker gegeneinander abzuwägen. Dabei kann – wie bei der Beurteilung des Mitverschuldens nach § 1304 ABGB – das Verschulden eines Lenkers umso eher vernachlässigt werden, je schwerer das Verschulden des anderen wiegt; ein nicht allen Gegebenheiten voll Rechnung tragendes Verhalten eines Verkehrsteilnehmers muss nicht in jedem Fall zu einem Anspruch oder einer Anspruchskürzung führen. Dass dies hier angesichts des krassen Verschuldens des Klagslenkers zutrifft, soweit dem Beklagtenlenker das Hineinragen seines Pkw in den ersten Fahrstreifen vorzuwerfen ist, bedarf keiner weiteren Begründung. Das Rückwärtsfahren auf der Autobahn wäre zwar möglicherweise auch unter den Umständen des konkreten Falls nicht mehr vernachlässigbar, war aber nach den Feststellungen nicht kausal für den Unfall und die Schäden.
In weiterer Folge ist zwar richtig, dass außergewöhnliche Betriebsgefahr bei grobem Verschulden auf der Gegenseite idR zu einer Ausgleichsquote von 25 % führt. Der OGH hat aber bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass ein Verschulden auch derart schwerwiegend sein könnte, dass die zum Schaden beitragende außergewöhnliche Betriebsgefahr des anderen Fahrzeugs zu vernachlässigen wäre.
Ob Letzteres zutrifft, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Das Verschulden des Klagslenkers, der aufgrund seiner Alkoholisierung am zweiten Fahrstreifen der Autobahn anhielt und im unbeleuchteten Fahrzeug einschlief, kann auch im Hinblick auf die dadurch verursachte Gefahrenlage in vertretbarer Weise als derart schwerwiegend angesehen werden, dass die außergewöhnliche Betriebsgefahr, die durch das Anhalten und Hineinragen des Beklagtenfahrzeugs in den ersten Fahrstreifen der Autobahn begründet wurde, zur Gänze in den Hintergrund tritt.