Aus der Wortfolge "für die Dauer der Entsendung" im ersten Satz des § 7b Abs 1 AVRAG ergibt sich zweifelsfrei, dass der Anspruch auf kollektivvertragliche Entlohnung für die in Österreich verbrachte Arbeitszeit (und nicht etwa für ganze Monate, wenn nur Teile davon in Österreich zur Arbeitsleistung verbracht wurden) besteht
GZ Ra 2014/11/0074, 30.06.2016
VwGH: Aus der Wortfolge "für die Dauer der Entsendung" im ersten Satz des § 7b Abs 1 AVRAG ergibt sich zweifelsfrei, dass der Anspruch auf kollektivvertragliche Entlohnung für die in Österreich verbrachte Arbeitszeit (und nicht etwa für ganze Monate, wenn nur Teile davon in Österreich zur Arbeitsleistung verbracht wurden) besteht.