Demgemäß sind diese Aussprüche separat anfechtbar; sie können auch unterschiedlichen rechtlichen Schicksalen unterliegen
GZ Ra 2014/01/0217, 06.07.2016
VwGH: Bei den Aussprüchen, mit denen der Status des Asylberechtigten gem § 3 Abs 1 AsylG 2005 nicht zuerkannt wird, der Status des subsidiär Schutzberechtigten gem § 8 Abs 1 AsylG 2005 nicht zuerkannt wird, sowie eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen wird, handelt es sich um voneinander rechtlich trennbare Aussprüche. Demgemäß sind diese Aussprüche separat anfechtbar; sie können auch unterschiedlichen rechtlichen Schicksalen unterliegen.