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Fremdenrecht

VwGH: Bei den Aussprüchen, mit denen der Status des Asylberechtigten gem § 3 Abs 1 AsylG 2005 nicht zuerkannt wird, der Status des subsidiär Schutzberechtigten gem § 8 Abs 1 AsylG 2005 nicht zuerkannt wird, sowie eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen wird, handelt es sich um voneinander rechtlich trennbare Aussprüche

Demgemäß sind diese Aussprüche separat anfechtbar; sie können auch unterschiedlichen rechtlichen Schicksalen unterliegen

05. 09. 2016
Gesetze:   § 3 AsylG, § 8 AsylG, § 10 AsylG, § 59 AVG
Schlagworte: Asylberechtigter, subsidiär Schutzberechtigter, Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, rechtlich trennbare Ansprüche

 
GZ Ra 2014/01/0217, 06.07.2016
 
VwGH: Bei den Aussprüchen, mit denen der Status des Asylberechtigten gem § 3 Abs 1 AsylG 2005 nicht zuerkannt wird, der Status des subsidiär Schutzberechtigten gem § 8 Abs 1 AsylG 2005 nicht zuerkannt wird, sowie eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen wird, handelt es sich um voneinander rechtlich trennbare Aussprüche. Demgemäß sind diese Aussprüche separat anfechtbar; sie können auch unterschiedlichen rechtlichen Schicksalen unterliegen.
 
 

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