Ein Fall der formellen Klaglosstellung liegt ua dann vor, wenn die angefochtene Entscheidung durch den VfGH aus dem Rechtsbestand beseitigt wurde
GZ Ra 2015/20/0225, 21.06.2016
VwGH: Gem § 33 Abs 1 erster Satz VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde, nach seiner Anhörung die Revision in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen. Ein solcher Fall der formellen Klaglosstellung liegt (ua) dann vor, wenn die angefochtene Entscheidung - wie hier - durch den VfGH aus dem Rechtsbestand beseitigt wurde. Dem trat die Rechtsvertreterin des Revisionswerbers auf Anfrage des VwGH nicht entgegen.
Die Revision war daher in Anwendung der genannten Bestimmung des VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.