Mit der mündlichen Verkündung wird eine Entscheidung des VwG (unabhängig von der in § 29 Abs 4 VwGVG geforderten Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung) rechtlich existent und kann daher bereits mit Revision angefochten werden; daran ändert nichts, wenn der Revisionswerber die Verhandlung noch vor der mündlichen Verkündung verlassen hat
GZ Ra 2016/11/0059, 27.06.2016
VwGH: Mit der mündlichen Verkündung vom 11. Februar 2016 wurde die Entscheidung des VwG (unabhängig von der in § 29 Abs 4 VwGVG geforderten Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung) rechtlich existent und konnte daher bereits mit Revision angefochten werden. Daran ändert nichts, dass der Revisionswerber die Verhandlung noch vor der mündlichen Verkündung verlassen hat.
Wird eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung nach der Verkündung schon vor Zustellung der Entscheidungsausfertigung beim VwGH angefochten, ist das Revisionsrecht der revisionswerbenden Partei konsumiert und kann nach erfolgter Zustellung der Ausfertigung nicht nochmals ausgeübt werden.