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Verfahrensrecht

VwGH: Weiterführung des Verfahrens durch das VwG – Verwertung von Ermittlungsergebnissen des UVS?

Nach der Übergangsregelung des § 3 Abs 7 VwGbk-ÜG können (ua) beim UVS anhängige Verfahren von den Verwaltungsgerichten weitergeführt werden, wenn zwischen den Mitgliedern der jeweiligen Senate (des UVS und des VwG) personelle Identität besteht; im Hinblick auf die ex tunc erfolgte Aufhebung des Bescheides des UVS vom 6. März 2013 durch das hg Erkenntnis 2013/04/0056 und den erfolgten Zuständigkeitsübergang ermöglicht diese Bestimmung auch im vorliegenden Fall - bei Erfüllung der darin genannten Voraussetzungen - eine Weiterführung des Verfahrens durch das VwG und eine Verwertung von Ermittlungsergebnissen des UVS durch das VwG

05. 09. 2016
Gesetze:   § 25 VwGVG, § 3 VwGbk-ÜG
Schlagworte: Verwaltungsgericht, Ermittlungsverfahren, Ermittlungsergebnisse des UVS, Senate, personelle Identität, Verwertung der Ermittlungsergebnisse

 
GZ Ra 2015/04/0085, 04.07.2016
 
Die Revisionswerberin bringt vor, aus § 25 Abs 6 VwGVG ergebe sich, dass Beweise unmittelbar in der Verhandlung vor dem VwG aufgenommen werden müssen. Dass sämtliche Richter des nunmehr entscheidenden Senates bereits an der Entscheidung des UVS mitgewirkt hätten, sei nicht relevant, weil es sich bei der Verhandlung vor dem UVS nicht um eine gerichtliche Verhandlung gehandelt habe und die betreffenden Personen damals noch keine Richter gewesen seien. Eine Zeugeneinvernahme vor dem UVS (konkret die Einvernahme eines Mitarbeiters des KSV) könne aus diesem Grund nicht vom VwG verwertet werden.
 
VwGH: Diesem Argument ist die Übergangsregelung des § 3 Abs 7 VwGbk-ÜG entgegenzuhalten. Demnach können (ua) beim UVS anhängige Verfahren von den Verwaltungsgerichten weitergeführt werden, wenn zwischen den Mitgliedern der jeweiligen Senate (des UVS und des VwG) personelle Identität besteht. Im Hinblick auf die ex tunc erfolgte Aufhebung des Bescheides des UVS vom 6. März 2013 durch das hg Erkenntnis 2013/04/0056 und den erfolgten Zuständigkeitsübergang ermöglicht diese Bestimmung auch im vorliegenden Fall - bei Erfüllung der darin genannten Voraussetzungen - eine Weiterführung des Verfahrens durch das VwG und eine Verwertung von Ermittlungsergebnissen des UVS durch das VwG.
 
 

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