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Verfahrensrecht

OGH: Überschreiten des Verfahrensgegenstands im wohnrechtlichen Außerstreitverfahren

Jedenfalls im wohnrechtlichen Außerstreitverfahren gilt für jene Verfahrensarten, die auf den Dispositionsgrundsatz zugeschnitten sind, dass ein Überschreiten des Verfahrensgegenstands grundsätzlich eine Mangelhaftigkeit begründen könnte

20. 05. 2011
Gesetze: § 36 AußStrG, § 405 ZPO
Schlagworte: Außerstreitverfahren, Wohnrecht, Überschreiten des Verfahrensgegenstands, Dispositionsgrundsatz

GZ 5 Ob 167/10k, 23.09.2010
OGH: § 36 Abs 3 und 4 erster Satz AußStrG wird als Parallelbestimmung zu § 405 ZPO angesehen, weshalb ein Überschreiten des Verfahrensgegenstands grundsätzlich eine Mangelhaftigkeit begründen könnte, was jedenfalls im wohnrechtlichen Außerstreitverfahren für jene Verfahrensarten zu bejahen wäre, die auf den Dispositionsgrundsatz zugeschnitten sind.

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