Jedenfalls im wohnrechtlichen Außerstreitverfahren gilt für jene Verfahrensarten, die auf den Dispositionsgrundsatz zugeschnitten sind, dass ein Überschreiten des Verfahrensgegenstands grundsätzlich eine Mangelhaftigkeit begründen könnte
GZ 5 Ob 167/10k, 23.09.2010
OGH: § 36 Abs 3 und 4 erster Satz AußStrG wird als Parallelbestimmung zu § 405 ZPO angesehen, weshalb ein Überschreiten des Verfahrensgegenstands grundsätzlich eine Mangelhaftigkeit begründen könnte, was jedenfalls im wohnrechtlichen Außerstreitverfahren für jene Verfahrensarten zu bejahen wäre, die auf den Dispositionsgrundsatz zugeschnitten sind.