Ein Betroffener iSd § 138 Abs 1 (und Abs 6) erwirbt die Parteistellung nur durch die Stellung eines Antrages auf Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages; konkludentes Handeln reicht zum Erwerb der Parteistellung nicht aus
GZ 2013/07/0038, 28.04.2016
VwGH: In einem amtswegig eingeleiteten Verfahren nach § 138 Abs 1 WRG kommt außer dem zu Verpflichtenden niemandem Parteistellung zu.
Ein Betroffener iSd § 138 Abs 1 (und Abs 6) erwirbt die Parteistellung nur durch die Stellung eines Antrages auf Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages. Konkludentes Handeln reicht zum Erwerb der Parteistellung nicht aus.
Im Antrag eines Betroffenen auf Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages müssen die zur Beseitigung der unzulässigen Neuerungen im Einzelnen erforderlichen Maßnahmen zwar nicht ausdrücklich angeführt werden, jedoch muss aus der Eingabe unmissverständlich hervorgehen, dass die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes bzw - im Falle des § 138 Abs 1 lit a erster Fall WRG - die Beseitigung einer eigenmächtigen Neuerung gefordert wird.
Eine Überschreitung der gebotenen Beseitigung einer eigenmächtig vorgenommenen Neuerung in Form einer Wiederherstellung des vorigen Zustandes ist durch § 138 Abs 1 lit a WRG nicht gedeckt.
Die Zustellung des erstbehördlichen Bescheides führte nicht zum Erwerb der Parteistellung, ebenso wenig die Formulierung der Präambel desselben ("aufgrund der Eingabe der (Beschwerdeführer)"; vgl zur Unbeachtlichkeit von rechtsirrigem behördlichem Verhalten in diesem Zusammenhang etwa den hg Beschluss vom 6. Mai 1996, 95/10/0032).