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Wirtschaftsrecht

VwGH: Festlegung einer früheren Sperrstunde gem § 113 Abs 5 GewO

Eine Interessenabwägung ist in § 113 Abs 5 GewO nicht normiert; der VwGH hat jedoch in seiner Rsp darauf abgestellt, ob die getroffenen Maßnahmen angesichts der festgestellten Vorfälle als unverhältnismäßig anzusehen sind; die rechtliche Beurteilung der Unverhältnismäßigkeit der getroffenen Maßnahme kann nur im Einzelfall aufgrund der jeweils festgestellten Tatsachenumstände vorgenommen werden

30. 08. 2016
Gesetze:   § 113 GewO
Schlagworte: Gewerberecht, gastgewerblicher Betrieb, Festlegung einer früheren Sperrstunde, Lärmbelästigung, Interessenabwägung

 
GZ Ra 2016/04/0050, 18.05.2016
 
VwGH: Gem § 113 Abs 5 GewO hat die Gemeinde eine spätere Aufsperrstunde oder frühere Sperrstunde vorzuschreiben, wenn die Nachbarschaft wiederholt durch ein nicht strafbares Verhalten von Gästen vor der Betriebsanlage des Gastgewerbebetriebes unzumutbar belästigt wurde, oder wenn sicherheitspolizeiliche Bedenken bestehen. Die Ermächtigung der Gemeinde zur Vorschreibung einer früheren Sperrstunde hat somit zur Voraussetzung, dass entweder das von Gästen, die einer bestimmten Betriebsanlage zuzurechnen sind, außerhalb dieser Betriebsanlage gesetzte Verhalten wiederholt zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn geführt hat, oder dass sicherheitspolizeiliche Bedenken bestehen.
 
Das VwG hat die erste der beiden Voraussetzungen des § 113 Abs 5 GewO fallbezogen als erfüllt angesehen, wobei es unter Zugrundelegung des Gutachtens des beigezogenen umweltmedizinischen Sachverständigen die von den Menschenansammlungen vor dem Lokal ausgehenden Lärmemissionen als Ursache einer unzumutbaren Belästigung der Anrainer qualifizierte.
 
Die Rüge der Revision, das angefochtene Erkenntnis leide an einem Begründungsmangel, geht ins Leere. Das VwG stützt sich in seiner Begründung zunächst auf das eingeholte lärmtechnische Gutachten und würdigt dieses als schlüssig und nachvollziehbar. Ebenso legt das VwG seiner rechtlichen Beurteilung unmissverständlich die Ausführungen des umweltmedizinischen Sachverständigen zugrunde und bezieht auf dieses seine eigenen rechtlichen Erwägungen. Der vorgebrachte Begründungsmangel liegt daher nicht vor.
 
Eine Interessenabwägung ist in § 113 Abs 5 GewO nicht normiert. Der VwGH hat jedoch in seiner Rsp darauf abgestellt, ob die getroffenen Maßnahmen angesichts der festgestellten Vorfälle als unverhältnismäßig anzusehen sind. Die rechtliche Beurteilung der Unverhältnismäßigkeit der getroffenen Maßnahme kann nur im Einzelfall aufgrund der jeweils festgestellten Tatsachenumstände vorgenommen werden. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre. Ausgehend von den getroffenen Feststellungen, dass sich die unzumutbaren Lärmbelästigungen an einer Vielzahl von Tagen auf die sich vor dem Lokal um die Haupteintrittszeiten zwischen ca 0.30 Uhr und ca 1.30 Uhr bildenden Gästeansammlungen gründen, gelingt es der Revision nicht, fallbezogen eine unvertretbare rechtliche Beurteilung aufzuzeigen.
 
Das von der Revision ins Treffen geführte hg Erkenntnis vom 7. November 2005, 2001/04/0040, bezieht sich - anders als der hier zu beurteilende Sachverhalt - auf die Vorschreibung von Auflagen und ist daher nicht präjudiziell. Dass eine Vorverlegung von Sperrzeiten nur dann angeordnet werden könne, wenn zusätzlich sicherheitspolizeiliche Bedenken bestünden oder die Öffnungszeit nur geringfügig eingeschränkt werde, lässt sich entgegen dem Revisionsvorbringen weder dem Gesetz entnehmen noch entspricht dies der Rsp des VwGH.
 
Die Zulässigkeit der Revision setzt neben einem eine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG aufwerfenden Verfahrensmangel voraus, dass die Revision von der Lösung dieser geltend gemachten Rechtsfrage abhängt. Davon kann iZm einem Verfahrensmangel aber nur dann ausgegangen werden, wenn auch die Relevanz des Mangels für den Verfahrensausgang dargetan wird, dh dass dieser abstrakt geeignet sein muss, im Falle eines mängelfreien Verfahrens zu einer anderen - für den Revisionswerber günstigeren - Sachverhaltsgrundlage zu führen. Die Verfahrensrügen betreffend die Unterlassung eines Ortsaugenscheins und einer weiteren Lärmmessung beziehen sich jeweils auf das Gutachten des lärmtechnischen Sachverständigen, dessen Messergebnisse dem Erkenntnis zugrunde gelegt wurden. Diesen Ergebnissen wurde seitens der Revisionswerberin jedoch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten.
 
Es ist aber im Hinblick auf Maßnahmen zur Verbesserung der Situation darauf hinzuweisen, dass gem § 113 Abs 5 zweiter Satz GewO die Vorschreibung einer späteren Aufsperrstunde oder einer früheren Sperrstunde zu widerrufen ist, wenn angenommen werden kann, das der für die Vorschreibung maßgebende Grund nicht mehr gegeben sein wird.
 
 

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