§ 11a Abs 4 FPG ist teleologisch dahingehend zu reduzieren, dass sie nur solche Fälle erfasst, in denen der Adressat der Entscheidung keinen inländischen Vertreter hat; dem Gesetz kann nämlich nicht zugesonnen werden, bei Existenz einer inländischen Zustellanschrift bezüglich der Entscheidungszustellung - ohne erkennbaren Mehrwert - einen derartigen Umweg (über die Vertretungsbehörde) aufzutragen
GZ Ro 2016/21/0005, 14.04.2016
VwGH: Der Revisionswerber war insbesondere auch im Beschwerdeverfahren durch einen österreichischen Rechtsanwalt vertreten. Dennoch veranlasste das BVwG die Zustellung seines Erkenntnisses an den Rechtsvertreter (ausschließlich) im Wege des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres über die Botschaft. Dabei hatte es offenbar § 11a Abs 4 FPG im Auge, wonach die Zustellung der Entscheidungen des BVwG über die Vertretungsbehörde zu erfolgen habe. Die genannte Vorschrift ist allerdings teleologisch dahingehend zu reduzieren, dass sie nur solche Fälle erfasst, in denen der Adressat der Entscheidung keinen inländischen Vertreter hat. Dem Gesetz kann nämlich nicht zugesonnen werden, bei Existenz einer inländischen Zustellanschrift bezüglich der Entscheidungszustellung - ohne erkennbaren Mehrwert - einen derartigen Umweg aufzutragen.