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Fremdenrecht

VwGH: Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten (§ 11a FPG) – Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes

§ 11a Abs 4 FPG ist teleologisch dahingehend zu reduzieren, dass sie nur solche Fälle erfasst, in denen der Adressat der Entscheidung keinen inländischen Vertreter hat; dem Gesetz kann nämlich nicht zugesonnen werden, bei Existenz einer inländischen Zustellanschrift bezüglich der Entscheidungszustellung - ohne erkennbaren Mehrwert - einen derartigen Umweg (über die Vertretungsbehörde) aufzutragen

30. 08. 2016
Gesetze:   § 11a FPG
Schlagworte: Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten, Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes

 
GZ Ro 2016/21/0005, 14.04.2016
 
VwGH: Der Revisionswerber war insbesondere auch im Beschwerdeverfahren durch einen österreichischen Rechtsanwalt vertreten. Dennoch veranlasste das BVwG die Zustellung seines Erkenntnisses an den Rechtsvertreter (ausschließlich) im Wege des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres über die Botschaft. Dabei hatte es offenbar § 11a Abs 4 FPG im Auge, wonach die Zustellung der Entscheidungen des BVwG über die Vertretungsbehörde zu erfolgen habe. Die genannte Vorschrift ist allerdings teleologisch dahingehend zu reduzieren, dass sie nur solche Fälle erfasst, in denen der Adressat der Entscheidung keinen inländischen Vertreter hat. Dem Gesetz kann nämlich nicht zugesonnen werden, bei Existenz einer inländischen Zustellanschrift bezüglich der Entscheidungszustellung - ohne erkennbaren Mehrwert - einen derartigen Umweg aufzutragen.
 
 

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