Eine maßgebliche Verletzung der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, wie sie allgemein im Kapitel VI der Freizügigkeitsrichtlinie angesprochen wird, - konkret durch Abschluss einer Scheinehe – kann auch vor Einreise in das Staatsgebiet, namentlich durch Verweigerung eines notwendigen Visums, wahrgenommen werden
GZ Ro 2016/21/0005, 14.04.2016
Der Revisionswerber bringt vor, es wäre lediglich der formelle Bestand der von ihm geschlossenen Ehe maßgeblich gewesen. Deren tatsächliche "Qualität", auch wenn diese Ehe materiell als Scheinehe qualifiziert werden könnte, sei hingegen von der Botschaft und vom BVwG nicht zu beurteilen gewesen. Dazu beruft er sich auf das hg Erkenntnis vom 7. April 2011, 2011/22/0005, von dessen Grundsätzen das BVwG abgewichen sei.
VwGH: Mit dem genannten Erkenntnis hat der VwGH aber nur zum Ausdruck gebracht, dass einem Fremden, der mit einem in Österreich lebenden, sein unionsrechtliches Recht auf Freizügigkeit in Anspruch nehmenden EU-Bürger aufrecht verheiratet ist (unabhängig davon, ob die Ehe als Scheinehe zu qualifizieren wäre), die Rechtsposition als begünstigter Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs 4 Z 11 FPG zukommt. Insofern trifft es zwar zu, dass das formell aufrechte Bestehen der Ehe maßgeblich ist. Das steht der Wahrnehmung einer Scheinehe aber nicht entgegen, sondern bedeutet nur, dass sich die Konsequenzen dieser Scheinehe nach den für begünstigte Drittstaatsangehörige geltenden Regeln bestimmen. Insbesondere käme etwa die Erlassung eines Aufenthaltsverbots nach § 67 Abs 1 FPG, weil auf Grund des persönlichen Verhaltens des begünstigten Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist, in Betracht (vgl in diesem Sinn etwa das noch zur Vorgängerregelung des nunmehrigen § 67 FPG - § 86 FPG idF vor dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011 - ergangene hg Erkenntnis vom 21. Februar 2013, 2011/23/0647, das auf die aktuelle Rechtslage zwanglos übertragbar ist). Aber auch die Versagung eines Visums ist auf dieser Basis (nach § 21 Abs 2 Z 7 FPG; dass das BVwG verfehlt den Versagungsgrund nach § 21 Abs 2 Z 2 FPG herangezogen hat, verletzt den Revisionswerber fallbezogen nicht in Rechten) zulässig. Daran kann auch auf Grundlage der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG) kein Zweifel bestehen, sieht doch deren Art 35 vor, dass die Mitgliedstaaten die Maßnahmen erlassen können, die notwendig sind, um die durch die Richtlinie verliehenen Rechte "im Falle von Rechtsmissbrauch oder Betrug - wie zB durch Eingehung von Scheinehen - zu verweigern". Im Besonderen sei aber noch auf Art 31 Abs 4 der Freizügigkeitsrichtlinie verwiesen, wonach es die Mitgliedstaaten "dem Betroffenen", der sich gegen eine zu seinen Lasten getroffene Entscheidung aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit wendet, verbieten können, sich während eines anhängigen Rechtsbehelfsverfahrens in ihrem Hoheitsgebiet aufzuhalten, ihn jedoch nicht daran hindern dürfen, "sein Verfahren selbst zu führen, es sei denn, ... der Rechtsbehelf richtet sich gegen die Verweigerung der Einreise in das Hoheitsgebiet". Daraus ergibt sich klar, dass eine maßgebliche Verletzung der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, wie sie allgemein im Kapitel VI der Freizügigkeitsrichtlinie angesprochen wird, - konkret durch Abschluss einer Scheinehe - auch vor Einreise in das Staatsgebiet, namentlich durch Verweigerung eines notwendigen Visums, wahrgenommen werden kann.
Das BVwG ist demnach, anders als der Revisionswerber meint, nicht von der Rsp des VwGH abgewichen. Infolge der eindeutigen, dem Standpunkt des Revisionswerbers widersprechenden Rechtslage kann aber auch sonst nicht vom Vorliegen einer klärungsbedürftigen Frage grundsätzlicher Bedeutung ausgegangen werden . Wenn der Revisionswerber noch § 11a Abs 2 FPG anspricht ("Beschwerdeverfahren (in Visaangelegenheiten) sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden."), so ist, die Verhandlung betreffend, aus unionsrechtlicher Sicht erneut auf Art 31 Abs 4 der Freizügigkeitsrichtlinie zu verweisen. Mit dem weiter angeordneten Neuerungsverbot hat das BVwG im vorliegenden Fall aber gar nicht operiert, weshalb sich die Frage nach dessen Reichweite hier gar nicht stellt.