Das BFA-VG - und damit insbesondere dessen § 12 - ist auf Visaverfahren, wie sich aus der Umschreibung seines Anwendungsbereiches in § 1 BFA-VG ergibt, zur Gänze nicht anwendbar
GZ Ro 2016/21/0005, 14.04.2016
VwGH: Das BFA-VG - und damit insbesondere dessen § 12 - ist auf Visaverfahren, wie sich aus der Umschreibung seines Anwendungsbereiches in § 1 BFA-VG ergibt, zur Gänze nicht anwendbar.