Für Fragen der Verrechnung des Haftungsbetrages mit Sozialversicherungsbeiträgen durch den zuständigen Krankenversicherungsträger ist der ordentliche Rechtsweg unzulässig
GZ 3 Ob 101/16y, 13.07.2016
OGH: Gem § 67a ASVG haftet bei der Erbringung von Bauleistungen durch Subunternehmer der Auftraggeber für Beiträge und Umlagen an österreichische Krankenversicherungsträger im Höchstausmaß von 20 % des geleisteten Werklohnes. Diese Haftung entfällt, wenn das Auftrag gebende Unternehmen 20 % des zu leistenden Werklohnes (Haftungsbetrag) gleichzeitig mit dem Werklohn an das Dienstleistungszentrum (§ 67c) überweist. Guthaben auf einem Beitragskonto des beauftragten Unternehmens sind nach Abs 6 auszuzahlen, wenn ua alle Beitragskonten des beauftragten Unternehmens nach dem ASVG und GSVG ausgeglichen sind. Ansprüche aus der Haftung der Auftrag gebenden Unternehmen sind gem Abs 13 im Zivilrechtsweg geltend zu machen.
Es fehlt aber eine entsprechende Anordnung im Verhältnis Auftragnehmer - Sozialversicherung. Diese hat die bezahlten Abzugsbeträge entweder mit Beitragsschulden des Auftragnehmers zu verrechnen oder aber an den Auftragnehmer auszubezahlen.
Fraglich ist nun, in welchem Verfahren über die in § 67a Abs 5 und 6 ASVG genannten Fragen der Verrechnung zu entscheiden ist. Für die Zuordnung zu den Verwaltungssachen spricht, dass § 352 ASVG die Durchführung der Bestimmungen des ASVG den Verwaltungssachen zuweist, soweit nicht eine der dortigen Ausnahmen eingreift. § 67a Abs 13 ASVG ist nicht einschlägig, weil das Verhältnis der Sozialversicherung zu einem Dienstgeber nicht die Haftung der Auftraggeber betrifft. Daher sind für Streitigkeiten betreffend die Behandlung von Haftungsbeträgen nicht die Gerichte, sondern jene Krankenversicherungsträger zuständig, denen das Dienstleistungszentrum die Beträge zugewiesen hat. Das muss dann aber auch für Streitigkeiten über die Frage gelten, ob ein „Guthaben“ auszubezahlen oder gem den Anordnungen in § 67a ASVG zu verrechnen ist bzw ob eine Aufrechnung nach § 21 IO zulässig ist.