Eine Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten erfolgt im Wesentlichen in den Fällen, in denen eine bei Geburt ihres Kindes beschäftigte Person nach der Geburt in einen anderen Mitgliedstaat abwandert, dort keiner Erwerbstätigkeit nachgeht und auch keine sonstigen Vorschriften des Wohnsitzstaates, in dem das Kind erzogen wird, die Anrechnung von Kindererziehungszeiten vorsehen
GZ 10 ObS 101/15y, 28.06.2016
OGH: Die in § 227a Abs 1 ASVG vorgesehene Beschränkung der Ersatzzeiten für Kindererziehung auf Zeiten im Inland kann nicht verhindern, dass aufgrund unionsrechtlicher Verpflichtungen Kindererziehungszeiten auch im EU-Ausland (in bestimmten Fallkonstellationen) berücksichtigt werden müssen.
Kindererziehungszeiten im EU-Ausland sind nach Art 44 VO 987/2009 (über die Durchführung der VO zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit) dem österreichischem Recht unterworfen und damit gleichgestellt, wenn 1) das Kind in Österreich geboren wurde, 2) der die Kindererziehungszeiten begehrende Elternteil im Zeitpunkt der Geburt aufgrund einer Beschäftigung (oder einer selbständigen Erwerbstätigkeit) in Österreich sozialversichert war, 3) nach den Rechtsvorschriften des anderen Mitgliedstaats, in dem das Kind in der Folge erzogen wurde, keine Kindererziehungszeiten erworben werden, und 4) auf den die Gleichstellung der Kindererziehungszeiten begehrenden Elternteil auch nicht aufgrund einer Erwerbstätigkeit die Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zur Anwendung kommen.
Die Anwendung der VO 883/2004 (zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit) hinsichtlich der Gleichstellung der Kindererziehungszeiten reduziert sich damit im Wesentlichen auf Fälle, in denen eine bei Geburt beschäftigte Person nach der Geburt in einen anderen Mitgliedstaat abwandert, dort keiner Erwerbstätigkeit nachgeht und auch keine sonstigen Vorschriften des Wohnsitzstaats, in dem das Kind erzogen wird, die Anrechnung von Kindererziehungszeiten vorsehen.
Vorliegend zog die Mutter vor der Geburt nach Italien und erwarb dort keine Versicherungszeiten. Die Gleichstellung von Sachverhalten oder Ereignissen, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat eingetreten sind, kann aber nicht dazu führen, dass ein anderer Mitgliedstaat zuständig wird oder dessen Rechtsvorschriften anwendbar werden.