Für die Auffassung, das Recht auf Bucheinsicht könne nur ein einziges Mal ausgeübt werden, besteht keine Grundlage; der bloße Umstand, dass einem Gesellschafter früher einmal Einsicht gewährt wurde, macht ein Einsichtsbegehren in der Folge nicht rechtsmissbräuchlich; zutreffend verweist das Rekursgericht auf den Fall, dass ein Gesellschafter später ein Detail genauer prüfen will oder etwas übersehen haben könnte oder dass er aus technischen Gründen die Speicherung wiederholen will, etwa bei Datenverlust, bei minderer technischer Datenqualität oder einer sonstigen technischen Unzulänglichkeit; ein derartiges wiederholtes Einsichtsbegehren könnte missbräuchlich sein, wenn es dem Gesellschafter überwiegend darum ginge, durch exzessive Ausübung seines Einsichtsrechts den Geschäftsablauf beim Gegner möglichst lange und nachhaltig zu stören
GZ 6 Ob 128/16s, 20.07.2016
OGH: Das Rekursgericht ließ den Revisionsrekurs mit der Begründung zu, es habe keine höchstgerichtliche Judikatur zur Frage aufgefunden werden können, ob ein dem Bucheinsichtsbegehren stattgebender Spruch als Duldungs- und Unterlassungsbefehl oder als Leistungsbefehl zu qualifizieren sei. Davon hänge es wesentlich ab, ob ein Anspruch auf wiederholte Bucheinsicht bestehe oder ob der Antragsgegner erfolgreich Erfüllung einwenden könne.
Im vorliegenden Fall geht es weder um die Vollstreckung eines einem Antrag auf Bucheinsicht stattgebenden Beschlusses noch um die Frage, ob die mit einem derartigen Beschluss auferlegte Verpflichtung bereits erfüllt ist und daher nicht mehr zwangsweise durchgesetzt werden kann. Im vorliegenden Fall ist vielmehr lediglich zu beantworten, ob die vor der Antragstellung stattgefundene Übermittlung von Kopien der Stattgebung des Einsichtsbegehrens entgegensteht. Diese Frage ist aber durch die stRsp bereits geklärt:
Der Bucheinsichtsantrag des Gesellschafters ist nach stRsp nur im Fall der rechtsmissbräuchlichen Ausübung abzuweisen. Diesen Abweisungsgrund hat der Gegner zu behaupten und zu beweisen.
Auch dem ausgeschiedenen Gesellschafter in einer GmbH steht ein Einsichtsrecht für den Zeitraum bis zum Zeitpunkt seines Ausscheidens zu, wenn er vermögensrechtliche Ansprüche aus dem Gesellschaftsverhältnis verfolgt. Ebenso steht dem ausgeschiedenen Gesellschafter ein Informationsrecht zu, soweit die begehrte Einsicht Unterlagen betrifft, die in die Zeit fallen, in der er noch Gesellschafter war. Ein ausgeschiedener Gesellschafter hat sein Informationsinteresse konkret darzulegen und gegebenenfalls zu bescheinigen, weil das Interesse an der Informationserteilung nach dem Ausscheiden und dem damit verbundenen Verlust der Leitungs- und Prüfungsrechte nicht mehr evident ist.
Von diesen Grundsätzen sind die Vorinstanzen nicht abgewichen.
Dass die Geltendmachung eines Anspruchs auf Auszahlung eines Auseinandersetzungsguthabens bzw Übernahmspreises ein ausreichendes Informationsinteresse des ausgeschiedenen Gesellschafters begründet, entspricht der Rsp des OGH.
Für die dem Rechtsstandpunkt der Revisionsrekurswerberin zugrundeliegende Auffassung, das Recht auf Bucheinsicht könne nur ein einziges Mal ausgeübt werden, besteht keine Grundlage. Der bloße Umstand, dass einem Gesellschafter früher einmal Einsicht gewährt wurde, macht ein Einsichtsbegehren in der Folge nicht rechtsmissbräuchlich. Zutreffend verweist das Rekursgericht auf den Fall, dass ein Gesellschafter später ein Detail genauer prüfen will oder etwas übersehen haben könnte oder dass er aus technischen Gründen die Speicherung wiederholen will, etwa bei Datenverlust, bei minderer technischer Datenqualität oder einer sonstigen technischen Unzulänglichkeit. Ein derartiges wiederholtes Einsichtsbegehren könnte missbräuchlich sein, wenn es dem Gesellschafter überwiegend darum ginge, durch exzessive Ausübung seines Einsichtsrechts den Geschäftsablauf beim Gegner möglichst lange und nachhaltig zu stören. Dass dem Einsichtsbegehren im vorliegenden Fall eine derartige Überlegung zugrundeläge, behauptet aber die Antragsgegnerin selbst nicht, zumal die Einsicht antragsgemäß in den Räumen eines Steuerberaters und Wirtschaftsprüfers stattfinden soll.
Auch die Übermittlung von Kopien von Belegen lässt das Einsichtsrecht nicht entfallen, zumal es dem Gesellschafter freistehen muss, die Übereinstimmung der Kopien mit den Originalbelegen vor Ort zu überprüfen.
Eine relevante Aktenwidrigkeit liegt nicht vor (§ 71 Abs 3 AußStrG). Sofern es sich bei einem bestimmten Beleg, in den Einsicht begehrt wird, – wie die Antragsgegnerin behauptet – um eine bloße Korrekturbuchung handelt, für die kein separater Beleg existiert, ist die Entscheidung des Erstgerichts zwanglos dahin zu verstehen, dass auch dieser Umstand im Zuge der Bucheinsicht überprüft werden kann.