Die Qualifikation des gewerbsmäßigen schweren Betrugs (§§ 146, 147 Abs 2, 148 zweiter Fall StGB) verlangt nach § 70 Abs 1 Z 2 oder 3 StGB, dass der Täter binnen Jahresfrist insgesamt drei schwere Betrugshandlungen gesetzt oder doch bereits zwei weitere schwere Betrugshandlungen schon im Einzelnen geplant hat
GZ 12 Os 37/16g, 16.06.2016
OGH: Für die rechtliche Unterstellung des Sachverhalts als Verbrechen des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 zweiter Fall StGB bedarf es nach dem klaren Wortlaut des – entsprechend einem Günstigkeitsvergleich nach § 61 StGB anzuwendenden – § 70 Abs 1 Z 3 erster Fall StGB („bereits zwei solche Taten begangen“) der fallbezogen jedoch fehlenden Feststellung von insgesamt drei binnen Jahresfrist gesetzter schwerer Betrugshandlungen oder der – ebenfalls nicht getroffenen – Konstatierung, der Angeklagte habe zwei weitere schwere Betrugstaten schon im Einzelnen geplant gehabt (§ 70 Abs 1 Z 2 StGB).