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Strafrecht

OGH: Gewerbsmäßiger schwerer Betrug

Die Qualifikation des gewerbsmäßigen schweren Betrugs (§§ 146, 147 Abs 2, 148 zweiter Fall StGB) verlangt nach § 70 Abs 1 Z 2 oder 3 StGB, dass der Täter binnen Jahresfrist insgesamt drei schwere Betrugshandlungen gesetzt oder doch bereits zwei weitere schwere Betrugshandlungen schon im Einzelnen geplant hat

29. 08. 2016
Gesetze:   § 146 StGB, § 147 StGB, § 148 StGB, § 70 StGB
Schlagworte: Gewerbsmäßiger schwerer Betrug

 
GZ 12 Os 37/16g, 16.06.2016
 
OGH: Für die rechtliche Unterstellung des Sachverhalts als Verbrechen des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 zweiter Fall StGB bedarf es nach dem klaren Wortlaut des – entsprechend einem Günstigkeitsvergleich nach § 61 StGB anzuwendenden – § 70 Abs 1 Z 3 erster Fall StGB („bereits zwei solche Taten begangen“) der fallbezogen jedoch fehlenden Feststellung von insgesamt drei binnen Jahresfrist gesetzter schwerer Betrugshandlungen oder der – ebenfalls nicht getroffenen – Konstatierung, der Angeklagte habe zwei weitere schwere Betrugstaten schon im Einzelnen geplant gehabt (§ 70 Abs 1 Z 2 StGB).
 
 

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