Da Unterhaltsvorschussleistungen von der VO (EG) 883/2004 ausdrücklich ausgenommen sind und in der VO (EU) 1231/2010 ein allgemeines Diskriminierungsverbot für Drittstaatsangehörige fehlt, können sich Drittstaatsangehörige nicht auf das Diskriminierungsverbot des Art 18 AEUV stützen
GZ 10 Ob 19/16s, 28.06.2016
OGH: Gem § 2 Abs 1 Satz 1 UVG haben Anspruch auf Vorschüsse auf den gesetzlichen Unterhalt minderjährige Kinder, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und entweder österreichische Staatsbürger oder staatenlos sind.
Der Umstand, dass Unterhaltsvorschüsse nicht mehr unter die neue Koordinierungs-VO (EG) 883/2004 fallen, bedeutet zwar nicht, dass die Grundsätze des Unionsrechts auf diese Leistung nicht mehr anzuwenden sind. Bei Unterhaltsvorschüssen gelangt nach Art 18 AEUV, der ein allgemeines Verbot der Diskriminierung aufgrund der Staatsbürgerschaft innerhalb des Unionsrechts enthält, das Gleichbehandlungsgebot gegenüber Unionsbürgern unverändert zur Anwendung. Daraus folgt aber lediglich, dass Kinder mit der Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaats der EU bei gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich nicht von österreichischen Unterhaltsvorschüssen ausgeschlossen werden dürfen.
Grundsätzlich können sich jedoch Drittstaatsangehörige nicht auf Art 18 AEUV berufen. Nur dort, wo das Unionsrecht vertragliche Bestimmungen oder sekundärrechtliche Vorschriften enthält, die den Drittstaatsangehörigen eine unionsrechtlich begründete Rechtsposition verleihen, die auch den Schutz durch das allgemeine Diskriminierungsverbot des Art 18 AEUV einschließt, können sich Drittstaatsangehörige auf diese Bestimmung berufen. Dies ist hier aber nicht der Fall, weil Unterhaltsvorschussleistungen von der VO (EG) 883/2004 ausdrücklich ausgenommen sind und in der VO (EU) 1231/2010 („Ausdehnungs-VO“) ein allgemeines Diskriminierungsverbot fehlt.