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Zivilrecht

OGH: § 871 ABGB – Irrtumsanfechtung iZm Grunddienstbarkeiten bei Liegenschaftserwerb

Von einer ganz offensichtlich unrichtigen Angabe, deren Überprüfung den Klägern leicht möglich gewesen wäre, kann zumindest dann keine Rede sein, wenn die Angaben der Makler mit den tatsächlichen Verhältnissen übereinstimmten und sich deren Unrichtigkeit nur aus der Urkundensammlung ergab

29. 08. 2016
Gesetze:   § 871 ABGB, §§ 474 ff ABGB
Schlagworte: Irrtumsanfechtung, Grunddienstbarkeit, Liegenschaftserwerb, Makler

 
GZ 2 Ob 127/16i, 05.08.2016
 
OGH: Nach den Feststellungen der Vorinstanzen haben die von den Beklagten beauftragten Makler die Kläger über den räumlichen Umfang des beim Kaufobjekt bücherlich eingetragenen Geh- und Fahrrechts falsch informiert und damit als Verhandlungsgehilfen der Beklagten einen Irrtum der Kläger über wertbestimmende Eigenschaften des Kaufobjekts veranlasst. Ein allfälliges Verschulden der Irrenden steht der Beachtlichkeit des Irrtums nicht entgegen. Von einer ganz offensichtlich unrichtigen Angabe, deren Überprüfung den Klägern leicht möglich gewesen wäre, kann zumindest dann keine Rede sein, wenn – wie hier – die Angaben der Makler mit den tatsächlichen Verhältnissen übereinstimmten und sich deren Unrichtigkeit nur aus der Urkundensammlung ergab. Der Verweis auf § 443 ABGB verkennt, dass es hier nicht um die Frage eines gutgläubigen lastenfreien Erwerbs, sondern um die Folgen einer irreführenden Angabe vor Vertragsabschluss geht. § 928 ABGB ist eine Bestimmung des Gewährleistungsrechts und steht daher einer – von weiteren Voraussetzungen abhängigen – Irrtumsanfechtung nicht entgegen.
 
 

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