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Zivilrecht

OGH: Zum Zusammenstoß zweier von Arbeitern des Subunternehmers gelenkter Kräne

Die Fürsorgepflicht des Generalunternehmers bezieht sich nur auf seiner Sphäre zuzurechnende Umstände, nicht aber auf die mit dem auszuführenden Werk verbundenen und für den Subunternehmer und seine Hilfskräfte erkennbaren Gefahren

29. 08. 2016
Gesetze:   §§ 1165 ff ABGB, §§ 1295 ff ABGB, § 1311 ABGB, § 9 BauKG
Schlagworte: Werkvertrag, Bauvertrag, Fürsorgepflicht, Generalunternehmer, Subunternehmer, Kran, Zusammenstoß, Schadenersatz

 
GZ 2 Ob 129/15g, 28.06.2016
 
OGH: Aus einem Werkvertrag ergeben sich wechselseitige Nebenpflichten der Vertragsparteien. Das gilt bei Bauwerkverträgen sowohl für das Verhältnis des Bauherrn zum Generalunternehmer als auch für das Verhältnis des Generalunternehmers zum Subunternehmer. Die Fürsorgepflicht trifft nicht mehr den Werkbesteller, sondern den Generalunternehmer, wenn er einen solchen beauftragt hat und damit seine Pflichten auf den Generalunternehmer (ganz oder teilweise) übertrug. Dieser haftet dann dem Subunternehmer und dessen Leuten für eine schuldhafte Verletzung der Fürsorgepflicht (vgl auch § 9 Abs 1 BauKG). Dazu kommen die „eigenen“ Fürsorgepflichten des Generalunternehmers aus dem Subunternehmervertrag, die sich mit jenen des Bauherrn nicht zwingend decken müssen.
 
Die Gewährleistung der Sicherheit auf einer Baustelle ist eine vertragliche Nebenpflicht des Werkvertrags. Der Generalunternehmer hat mit aller gebotenen Sorgfalt für die Sicherheit des Bauherrn und der in die Schutzbereiche des Generalunternehmervertrags und des Subunternehmervertrags einbezogenen Personen auf der Baustelle zu sorgen. Grundsätzlich reicht der Pflichtenkatalog dabei von Informations- und Aufklärungspflichten über Verkehrssicherungs- und Kontrollpflichten bis zur Einhaltung gesetzlicher Schutznormen iSd § 1311 ABGB. Die Reichweite dieser Schutz- und Sorgfaltspflichten bestimmt sich danach, wie weit sich die Personen in einen der Sphäre des Generalunternehmers zuzuordnenden Bereich zu begeben haben, in dem sie gefährdet werden, Die Fürsorgepflicht des Bestellers bezieht sich aber nur auf seiner Sphäre zuzurechnende Umstände, nicht auf die mit dem auszuführenden Werk unmittelbar verbundenen und für den Subunternehmer und seine Hilfskräfte nach ihren Fachkenntnissen erkennbare Gefahren. Der Besteller muss ein Fachunternehmen daher auch nicht über die bei seiner Tätigkeit typischerweise auftretenden Gefahren warnen.
 
Beim Zusammenstoß zweier von Arbeitern des Subunternehmers gelenkter Kräne verwirklicht sich ein Risiko, das allein in den Tätigkeitsbereich des Subunternehmes fällt. Es zählt zu den Fachkenntnissen eines Kranführers, dass er auf einer Baustelle, auf der mehrere Kräne im Einsatz sind, eine Kollision mit einem anderen Kran zu vermeiden hat. Die von der Vernachlässigung der dabei gebotenen Sorgfalt ausgehende Gefahr, die mit dem auszuführenden Werk (Entladung eines Lkw) auch unmittelbar verbunden ist, ist für den Generalunternehmer nicht beherrschbar.
 
 

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