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Zivilrecht

OGH: Verkehrssicherungspflicht iZm Freizeitpark (hier wurde die Klägerin beim Benutzen einer Freizeit-Boots-Sprungschanze verletzt, nachdem sie das Gerät in Gang gesetzt hatte, obwohl der Sicherheitsbügel wegen eines ihrer Kleidungsstücke, das sich eingeklemmt hatte, nicht ordnungsgemäß eingerastet war und sich daher in der Folge öffnete)

Nach den Feststellungen hat der Beklagte alle technisch vorgeschriebenen Auflagen eingehalten; eine TÜV-Überprüfung nach dem Unfall ergab keinerlei Beanstandungen oder Mängel (auch beim Schließsystem) und unter Zugrundelegung der bestehenden Vorschriften war eine (gesonderte) Einschulung der Passagiere – auch in Bezug auf die Verriegelung des Sicherungsbügels – nicht erforderlich

29. 08. 2016
Gesetze:   §§ 1295 ff ABGB
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Freizeitpark, Freizeit-Boots-Sprungschanzen, Verkehrssicherungspflicht

 
GZ 2 Ob 81/16z, 05.08.2016
 
OGH: Zu den Grundsätzen der Verkehrssicherungspflicht besteht ausreichend Judikatur. Umfang und Intensität richten sich ganz allgemein auch danach, in welchem Maß die Verkehrsteilnehmer selbst vorhandene Gefahren erkennen und ihnen begegnen können. Der konkrete Inhalt der Verkehrssicherungspflicht hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab. Der Verkehrssicherungspflichtige hat die verkehrsübliche Aufmerksamkeit anzuwenden und die notwendige Sorgfalt zu beachten, wobei allerdings die Sorgfalt nicht überspannt werden darf und die Grenzen des Zumutbaren zu beachten sind.
 
Auch die Beurteilung der Verkehrssicherungspflicht durch die Vorinstanzen hält sich im Rahmen dieser Grundsätze. Die Ausführungen der Revision – soweit sie überhaupt vom festgestellten Sachverhalt ausgehen – sind nicht geeignet, daran Zweifel zu erwecken.
 
Es kann ihnen insbesondere nicht darin gefolgt werden, dass die beklagte Partei – obwohl das Einrasten des Sicherheitsbügels unmittelbar überprüft werden kann und dafür ausreichend Zeit besteht, weil das Hochziehen des Schlittens vom Benutzer selbst gestartet wird – verpflichtet gewesen wäre, eine „elektronische oder optische“ Absicherung, die auf ein 100%iges Verschließen des Sicherheitsbügels hinweist, einzurichten, oder das „Einschnappen“ durch eine (zusätzliche) technische Sicherung zu gewährleisten oder dass zusätzlich zu den ohnehin bereits vorhandenen Hinweisen und Schildern („Fahrgast: Einsteigen, Bügel schließen!!!“) nochmals besonders auf das „Einschnappen“ (Einrasten) des Sicherheitsbügels hinzuweisen gewesen wäre. Nach den maßgeblichen (und unbekämpften) Feststellungen hat der Beklagte alle technisch vorgeschriebenen Auflagen eingehalten; eine TÜV-Überprüfung nach dem Unfall ergab keinerlei Beanstandungen oder Mängel (auch beim Schließsystem) und unter Zugrundelegung der bestehenden Vorschriften war eine (gesonderte) Einschulung der Passagiere – auch in Bezug auf die Verriegelung des Sicherungsbügels – nicht erforderlich.
 
 

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