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Zivilrecht

OGH: Freizeit-Boots-Sprungschanzen in Freizeitpark – Anwendbarkeit des EKHG?

Auf ausschließlich der Unterhaltung und nicht dem Verkehr dienende bahnähnliche Einrichtungen in Vergnügungsstätten, wie Rutschbahn, Bergbahn und Talbahn und dergleichen, ist das EKHG nicht anzuwenden

29. 08. 2016
Gesetze:   § 2 EKHG, § 1 EKHG
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Gefährdungshaftung, EKHG, Freizeitpark, Freizeit-Boots-Sprungschanzen

 
GZ 2 Ob 81/16z, 05.08.2016
 
Der Beklagte betreibt in seinem Freizeitpark auch „Freizeit-Boots-Sprungschanzen“. Dabei wird ein Schlitten („Nautic Jet“) über eine Seilwinde hochgezogen und in einer Höhe von 8–10 m automatisch losgelassen, worauf er über eine Rampe in ein Wasserbecken springt. Die Klägerin wurde beim Benutzen dieses Geräts verletzt, nachdem sie das Gerät in Gang gesetzt hatte, obwohl der Sicherheitsbügel wegen eines ihrer Kleidungsstücke, das sich eingeklemmt hatte, nicht ordnungsgemäß eingerastet war und sich daher in der Folge öffnete.
 
OGH: Das Berufungsgericht hat die Revision zur Frage der Anwendbarkeit des EKHG zugelassen und gemeint, dass es zu mit dem hier vorliegenden Sachverhalt vergleichbaren Sommerrodelbahnen divergierende Judikatur, nämlich 2 Ob 13/94 und 1 Ob 549/92, gäbe.
 
Eine solche Divergenz ist aber nicht ersichtlich, betraf doch die Entscheidung 1 Ob 549/92 einen Unfall bei Benutzung der Sommerrodelbahn, in welchem Fall die Anwendbarkeit des EKHG der stRsp folgend verneint wurde, während der Entscheidung 2 Ob 13/94 ein Unfall bei einer Kombinationsliftanlage, die im Sommer als Aufstiegshilfe für die Benutzung einer Sommerrodelbahn verwendet wurde, zugrundelag, also ein gem Art I des BG vom 14. 12. 1977, BGBl 1977/676, in den Anwendungsbereich des EKHG (§ 9a) einbezogener Schlepplift und nicht die Benutzung der Sommerrodelbahn selbst.
 
Überdies sind nach ebenfalls bereits bestehender Judikatur Einrichtungen, die ausschließlich der Unterhaltung und nicht dem Verkehr dienen, bahnähnliche Einrichtungen in Vergnügungsstätten bzw „Belustigungsanlagen“, wie Rutschbahnen, Berg- und Talbahnen udgl, vom EKHG ausgenommen.
 
Die Verneinung der Anwendbarkeit des EKHG auf den vorliegenden Unfall bewegt sich daher im Rahmen der aufgezeigten oberstgerichtlichen Rsp.
 
 

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