Ein Verhalten des Untersuchten, das das Zustandekommen des vorgesehenen Tests verhindert ist auch darin zu erblicken, dass der Proband - trotz vorheriger Belehrung - ein Verhalten setzt, das zu einer Verfälschung des Messergebnisses führen kann
GZ Ra 2016/02/0077, 11.05.2016
VwGH: Vermisst der Revisionswerber eine auf den konkreten Sachverhalt, nach dem der Revisionswerber trotz ausdrücklicher Belehrung, dass er bis zur Ablegung des Atemalkoholtests keine Zigarette mehr rauchen dürfe, noch einen Zug von der Zigarette genommen hat, was als Verweigerung des Atemalkoholtests gewertet wurde, passende Rsp, ist er auf Folgendes zu verweisen:
Nach stRsp des VwGH gilt als Weigerung, sich dem Atemalkoholtest zu unterziehen, ein Verhalten des Untersuchten, das das Zustandekommen des vorgesehenen Tests verhindert. Ein solches ist auch darin zu erblicken, dass der Proband - trotz vorheriger Belehrung - ein Verhalten setzt, das zu einer Verfälschung des Messergebnisses führen kann. Der Betroffene hat die von den Organen der Straßenaufsicht erforderlichen Anordnungen, soweit dies nicht unzumutbar ist, zu befolgen. Wenn derartigen zumutbaren Anordnungen nicht unverzüglich Folge geleistet wird, bedeutet dies eine Verweigerung der im Gesetz normierten Pflicht, sich dem besagten Test zu unterziehen.
Das in der zitierten Rsp pönalisierte Verhalten hat der Revisionswerber gesetzt, indem trotz ausdrücklicher Belehrung, dass er bis zur Ablegung des Atemalkoholtests keine Zigarette mehr rauchen dürfe, noch einen Zug von der Zigarette genommen hat, weshalb das VwG diesen Umstand zurecht als Verweigerung der im Gesetz normierten Pflicht, sich dem Atemalkoholtest zu unterziehen, gewertet hat.