Bis zur Gesetzesänderung durch die Dienstrechts-Novelle 2011 waren im Bereich des BDG die Anschuldigungspunkte nicht im Einleitungsbeschluss, sondern erst in einem weiteren Verhandlungsbeschluss bestimmt anzuführen; diese Rechtslage ist im Hinblick auf § 116 Abs 2 DO Graz nach wie vor beachtlich
GZ Ra 2016/09/0043, 26.04.2016
Der Revisionswerber bringt vor, das VwG sei entgegen der Rsp des VwGH davon ausgegangen, der Einleitungsbeschluss sei für die Unterbrechung der Verfolgungsverjährung hinreichend konkretisiert gewesen.
VwGH: Wie der VwGH wiederholt ausgesprochen hat, muss die Umschreibung des vorgeworfenen Verhaltens im Disziplinarerkenntnis einem höheren Grad an Bestimmtheit genügen, als die bloß im Verdachtsbereich erfolgende Darstellung des präsumtiven Fehlverhaltens im Einleitungsbeschluss oder auch im Verhandlungsbeschluss. Ob ein Anschuldigungspunkt in diesem Sinn ausreichend genau umschrieben ist, ist in jedem einzelnen Fall anhand der konkret vorgeworfenen Dienstpflichtverletzung danach zu beurteilen, ob der Beschuldigte dadurch in die Lage versetzt ist, sich im Rechtsmittelverfahren sowohl mit auf den konkreten Tatvorwurf bezogenen rechtlichen Argumenten als auch mit Beweisanboten zur Wehr zu setzen, und davor geschützt wird, wegen desselben Vorwurfs nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Es sind daher in weiterer Konkretisierung der im Einleitungsbeschluss erhobenen Vorwürfe im Spruch des auf den Einleitungsbeschluss folgenden Verhandlungsbeschlusses gem § 116 Abs 2 DO Graz "die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen". Inwiefern die Umschreibung des Tatvorwurfs im Einleitungsbeschluss diesem Konkretisierungserfordernis nicht entsprochen haben soll, wird im Zulässigkeitsvorbringen nicht weiter dargelegt.
Die in der Revision ins Treffen geführten Erkenntnisse vom 17. Februar 2015, Ra 2014/09/0007 (ua), und vom 21. April 2015, Ra 2014/09/0042 (ua), sind für den gegenständlichen Fall schon deshalb nicht maßgeblich, weil jene zum BDG nach der Dienstrechts-Novelle 2011, mit welcher der Verhandlungsbeschluss beseitigt und dessen rechtsrelevanten Inhalte in den Einleitungsbeschluss übernommen wurden, ergangen sind. Bis zu dieser Gesetzesänderung waren auch im Bereich des BDG die Anschuldigungspunkte nicht im Einleitungsbeschluss, sondern erst in einem weiteren Verhandlungsbeschluss bestimmt anzuführen. Diese Rechtslage ist im Hinblick auf § 116 Abs 2 DO Graz bei der Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts nach wie vor beachtlich.
Dem Revisionswerber wurde im Einleitungsbeschluss zur Last gelegt, er habe an den drei datumsmäßig bestimmt bezeichneten Tagen "je eine Pause nicht eingehalten". Der im Verhandlungsbeschluss enthaltene Vorwurf, der auch Gegenstand des verurteilenden Disziplinarerkenntnisses ist, überschreitet diesen Rahmen nicht; er stellt eine iSd dargestellten Rsp zulässige und notwendige Konkretisierung dar.