An die Behörde gerichtete Erinnerungen bzw Aufforderungen, ihrer amtswegigen Prüfpflicht nachzukommen, Befürchtungen bzw Vermutungen, der Genehmigungswerber werde in Überschreitung des Konsenses weitere Tätigkeiten entfalten bzw sich nicht an die Vereinbarungen halten, sind ebenso wie bloße Hinweise auf die von der Behörde bei Genehmigung zu beachtenden Punkte nicht als geeignete Einwendungen zu werten
GZ Ra 2016/04/0043, 18.05.2016
In der mündlichen Verhandlung vor der belBeh vor dem VwG haben die Revisionswerber vorgebracht, dass kein luftreinhaltetechnisches Gutachten über die Feinstaubbelastung vorliege, deswegen sei das Projekt derzeit nicht genehmigungsfähig. Weiters brachten die Revisionswerber mit näherer Begründung vor, dass die lärmtechnische Beurteilung mangelhaft, jedenfalls nicht repräsentativ sei. Zuletzt brachten sie vor, dass die geplante Ein- und Ausfahrt die Flüssigkeit des Verkehrs und die Verkehrslage als Ganzes erheblich beeinflusse. Aus all diesen Gründen ergebe sich, dass das Projekt derzeit jedenfalls nicht genehmigungsfähig sei.
VwGH: Ein Verlust der Parteistellung als Nachbar iSd § 75 Abs 2 GewO kann im Fall der Durchführung einer ordnungsgemäß kundgemachten Verhandlung iVm dem Unterlassen der Erhebung von Einwendungen eintreten.
Nach der Rsp des VwGH liegt eine Einwendung im Rechtssinn nur vor, wenn der Nachbar die Verletzung eines subjektiven Rechts geltend macht, wobei die Erklärungen nicht nur ihrem Wortlaut nach sondern auch nach ihrem Sinn zu beurteilen sind. An die Behörde gerichtete Erinnerungen bzw Aufforderungen, ihrer amtswegigen Prüfpflicht nachzukommen, Befürchtungen bzw Vermutungen, der Genehmigungswerber werde in Überschreitung des Konsenses weitere Tätigkeiten entfalten bzw sich nicht an die Vereinbarungen halten, sind ebenso wie bloße Hinweise auf die von der Behörde bei Genehmigung zu beachtenden Punkte nicht als geeignete Einwendungen zu werten.
Vor dem Hintergrund dieser Rsp kann dem VwG nicht entgegengetreten werden, wenn es die Einwendungen der Revisionswerber fallbezogen in nicht unvertretbarer Weise als Aufforderung an die Behörde, ihrer amtswegigen Prüfpflicht nachzukommen bzw als Hinweise auf die von der Behörde bei Genehmigung zu beachtenden Punkte beurteilt hat, welche nicht als geeignete Einwendungen zu werten sind.