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Verfahrensrecht

VwGH: § 13 VwGVG, § 22 VwGVG – Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde in einer Angelegenheit des Wasserrechts

Unstrittig ist, dass die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde nach § 22 Abs 2 VwGVG von Amts wegen ausgeschlossen werden kann; kann das LVwG aber den bekämpften Beschluss von Amts wegen erlassen, so kann der Antrag der mitbeteiligten Partei nicht anders als eine bloße Anregung verstanden werden; es erscheint unstrittig, dass sich die in § 22 Abs 2 VwGVG genannten "berührten öffentlichen Interessen" jedenfalls auf die öffentlichen Interessen bezieht, die im WRG als maßgeblich erachtet werden; nun enthält aber § 105 WRG ("Öffentliche Interessen") keine erschöpfende Aufzählung öffentlicher Interessen; die im Wasserrechtsverfahren zu berücksichtigenden öffentlichen Interessen sind somit nicht von vornherein beschränkt

23. 08. 2016
Gesetze:   § 13 VwGVG, § 22 VwGVG, Art 133 B-VG, § 105 WRG, § 64 AVG aF
Schlagworte: Aufschiebende Wirkung, Beschwerde, Wasserrecht, Antrag, von Amts wegen, öffentliche Interessen

 
GZ Ra 2016/07/0038, 24.05.2016
 
VwGH: Der Beurteilung des VwGH ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Beschlusses des LVwG zu Grunde zu legen (§ 41 VwGG).
 
Im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Beschlusses war das seitens der revisionswerbenden Parteien ins Treffen geführte hg Erkenntnis vom 14. April 2016 (Aufhebung der Enteignungsbescheide) noch nicht erlassen. Der VwGH kann es daher seiner Prüfung nicht zu Grunde legen.
 
Nach der Rsp des VwGH ist die Entscheidung über die Zuerkennung bzw Aberkennung (Ausschluss) der aufschiebenden Wirkung das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung. Wurde eine im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung, wie sie das VwG durchgeführt hat, auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rsp entwickelten Grundsätze vorgenommen, so ist eine solche einzelfallbezogene Beurteilung im Allgemeinen nicht revisibel.
 
Dies gilt auch für die hier vorliegende, seitens des LVwG nach einer Interessenabwägung des konkreten Einzelfalls getroffene Entscheidung über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung. Dass dies im vorliegenden Revisionsfall anders zu beurteilen wäre, die Revision also entgegen dem Ausspruch des VwG zulässig ist, zeigt die Revision nicht auf:
 
Die Revision rügt den Umstand, dass die aufschiebende Wirkung über Antrag der mitbeteiligten Partei ausgeschlossen worden sei, obwohl dieser - nach dem Wortlaut des § 22 Abs 2 VwGVG - gar kein Antragsrecht zukomme.
 
Es kann dahinstehen, ob ein Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach § 22 Abs 2 VwGVG (auch) über Antrag der - vom in Beschwerde gezogenen angefochtenen Bescheid begünstigten - Verfahrenspartei zulässig ist oder nicht. Unstrittig ist nämlich, dass die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde nach § 22 Abs 2 VwGVG von Amts wegen ausgeschlossen werden kann.
 
Kann das LVwG aber den bekämpften Beschluss von Amts wegen erlassen, so kann der Antrag der mitbeteiligten Partei nicht anders als eine bloße Anregung verstanden werden. Eine mögliche Rechtsverletzung der revisionswerbenden Parteien ist in diesem Zusammenhang jedenfalls nicht erkennbar.
 
Wenn die Revision darauf verweist, dass es an Rsp zur verfahrensgegenständlichen Problematik fehle, zumal die vom LVwG zitierten Judikate, die im Wesentlichen zu § 64 Abs 2 Satz 1 AVG ergangen seien, vor dem Hintergrund der speziellen Sachverhaltskonstellation nicht einschlägig seien, weil § 64 Abs 2 AVG und § 22 Abs 2 VwGVG augenfällig unterschiedliche Formulierungen aufwiesen, so wird damit ebenfalls keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt.
 
Es fehlt in diesem Zusammenhang nämlich an der Formulierung einer auf eine mögliche Rechtsverletzung der revisionswerbenden Parteien bezugnehmenden Rechtsfrage. Abgesehen davon hat sich das LVwG keinesfalls nur an der Rsp zu § 64 Abs 2 AVG, sondern - so zB iZm der Interessenabwägung oder den Auswirkungen von Entscheidungen über die aufschiebende Wirkung - überwiegend an der Judikatur des VwGH zu § 30 Abs 2 VwGG orientiert (vgl zur nicht uneingeschränkt möglichen Heranziehung der Rsp zu § 64 Abs 2 AVG zum Verständnis des § 22 Abs 2 VwGVG den hg Beschluss vom 1. September 2014, Ra 2014/03/0028).
 
Es erscheint unstrittig, dass sich die in § 22 Abs 2 VwGVG genannten "berührten öffentlichen Interessen" jedenfalls auf die öffentlichen Interessen bezieht, die im WRG als maßgeblich erachtet werden. Nun enthält aber § 105 WRG ("Öffentliche Interessen") keine erschöpfende Aufzählung öffentlicher Interessen; die im Wasserrechtsverfahren zu berücksichtigenden öffentlichen Interessen sind somit nicht von vornherein beschränkt.
 
Die Aufrechterhaltung von Verkehrsverbindungen ist nun ein öffentliches Interesse, das im vorliegenden Verfahren bei der Entscheidung über die aufschiebende Wirkung zu berücksichtigen ist, kann doch die wasserrechtliche Bewilligung nicht losgelöst von ihrem Zweck, der in der Schaffung eines Verkehrsweges liegt, gesehen werden.
 
Dass die wasserbautechnischen Maßnahmen, deren Bewilligung Gegenstand des in Beschwerde gezogenen Bescheides sind, in einem untrennbaren Zusammenhang mit dem Straßenbau selbst stehen und dass ein dem Wegfall der wasserrechtlichen Bewilligung folgender Rückbau dieser Anlagen letztlich zur Unbenutzbarkeit der Straße führte, liegt auf der Hand. Aus welchem Grund diese grundsätzliche Überlegung des LVwG unrichtig sein sollte, wird nicht näher ausgeführt.
 
Das LVwG hat mit näherer Begründung die Voraussetzungen des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung nach § 22 Abs 2 VwGVG als gegeben angesehen. Mit ihrem auf die Interessenabwägung und das Vorliegen von Gefahr im Verzug zielenden Revisionsvorbringen zeigen die revisionswerbenden Parteien keine als unvertretbar aufzugreifende Fehlbeurteilung durch das LVwG, die unter diesem Aspekt die Zulässigkeit der Revision rechtfertigen könnte, auf.
 
Schließlich meinen die revisionswerbenden Parteien, der Ausschluss vom vorläufigen Rechtsschutz führe ohne Zweifel dazu, dass ihnen langfristig jeder Schutz der durch die weitere Verkehrsnutzung massiv beeinträchtigten wasserrechtlichen Schutzgüter abhanden komme. Das Fehlen der faktischen Effizienz des Rechtsschutzes stehe ebenfalls im Widerspruch zur höchstgerichtlichen Rsp.
 
Der Entscheidung über die Zuerkennung oder den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde kommt aber keinerlei Aussage über den Ausgang des Beschwerdeverfahrens selbst zu. Es kann daher nicht nachvollzogen werden, wieso als Folge einer Entscheidung im hier verfahrensgegenständlichen Provisorialverfahren für die durch die weitere Verkehrsnutzung beeinträchtigten wasserrechtlichen Schutzgüter langfristig jeder Schutz abhanden komme.
 
Mit diesem Vorbringen verkennen die revisionswerbenden Parteien offenbar den Inhalt des hier vorliegenden Verfahrens; eine endgültige und damit langfristige Entscheidung iZm den genannten wasserrechtlichen Schutzgütern steht erst am Ende des Beschwerdeverfahrens.
 
 

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