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Verfahrensrecht

OGH: Zuständigkeitsstreit iZm Insolvenzverfahren

Die Delegierung nach § 31a JN ist wegen des Prorogationsverbots des § 253 Abs 2 IO im Insolvenzverfahren nicht zulässig; im Insolvenzverfahren hindert ein rechtskräftiger Beschluss des überweisenden Gerichts über eine Delegierung nach § 31a JN die Überprüfung der Zuständigkeit im Rahmen der Entscheidung eines negativen Kompetenzkonflikts nicht; maßgebender Zeitpunkt für die Entscheidung der Zuständigkeitsfrage ist der Zeitpunkt der Antragstellung; nachträgliche Änderungen der Umstände sind gem § 29 JN, der auch im Insolvenzverfahren zur Anwendung kommt, grundsätzlich unbeachtlich

22. 08. 2016
Gesetze:   § 31a JN, § 47 JN, § 253 IO, § 63 IO
Schlagworte: Zuständigkeitsstreit, Insolvenzverfahren, Delegierung, überweisender Beschluss, negativer Kompetenzkonflikt, Bindung, Schuldenregulierungsverfahren

 
GZ 8 Nc 46/15d, 19.02.2016
 
OGH: Die in den Sprengeln verschiedener Oberlandesgerichte gelegenen Gerichte haben jeweils rechtskräftig ihre örtliche Zuständigkeit verneint, und zwar das BG Bad Ischl durch die Überweisung aufgrund eines einvernehmlichen Delegierungsantrags und das BG Liezen nach Prüfung seiner örtlichen Zuständigkeit, sodass die Voraussetzungen des § 47 JN für die Entscheidung des (negativen) Kompetenzkonflikts durch den OGH gegeben sind. Die Entscheidung nach § 47 JN durch den OGH hat im Fünfersenat zu erfolgen.
 
Im Allgemeinen ist bei der Entscheidung eines Zuständigkeitsstreits auf die Bindungswirkung des Überweisungsbeschlusses bzw der rechtskräftigen Unzuständigkeitsentscheidung Bedacht zu nehmen. Für das Insolvenzverfahren gilt dies allerdings nicht. Für diese besondere Verfahrensart ist anerkannt, dass gem § 46 Abs 1 JN nur die die sachliche Zuständigkeit betreffende rechtskräftige Unzuständigkeitsentscheidung bindend ist, während ein rechtskräftiger Beschluss des überweisenden Gerichts über die örtliche Unzuständigkeit deren Überprüfung im Rahmen der Entscheidung eines negativen Kompetenzkonflikts nicht verhindert. Dieser Grundsatz wird aus § 63 Abs 1 IO abgeleitet, aus dem sich ergibt, dass der Gesetzgeber der Nähe des Insolvenzgerichts zum Betriebsort bzw zum gewöhnlichen Aufenthalt des Schuldners iSe effizienten Abwicklung des Insolvenzverfahrens besondere Bedeutung beimisst. Diese Überlegung gilt auch für das Schuldenregulierungsverfahren, zumal die Zuständigkeitsnorm des § 182 IO auf den gewöhnlichen Aufenthalt des Schuldners nach § 63 Abs 1 IO verweist.
 
Hier hat allerdings das BG Bad Ischl die Sache unter Bezugnahme auf einen einvernehmlichen Delegierungsantrag, also mit einem Delegierungsbeschluss nach § 31a JN, an das BG Liezen überwiesen.
 
Im Allgemeinen ist das Gericht, an das überwiesen wurde, auch an einen rechtskräftigen Übertragungsbeschluss nach § 31a JN gebunden; es kann dessen Richtigkeit nicht überprüfen. Dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Übertragung der Rechtssache gefehlt hätten, kann bei der Entscheidung über einen negativen Kompetenzkonflikt daher nicht berücksichtigt werden.
 
Auch dies gilt allerdings für das Insolvenzverfahren nicht:
 
Nach der Auffassung von Schumacher ist eine vereinfachte Delegation nach § 31a JN im Insolvenzverfahren schon deswegen ausgeschlossen, weil gem § 172 Abs 2 KO (gleichlautend nunmehr § 253 Abs 2 IO) Vereinbarungen der Beteiligten über die Zuständigkeit der Gerichte unwirksam sind. Dieser Auffassung, die dem Umstand Rechnung trägt, dass der Gesetzgeber generell der Einhaltung der Bestimmungen über die örtliche Zuständigkeit besonderes Gewicht beimisst, schließt sich auch der OGH an.
 
All dies macht es aber notwendig, die oben für das Insolvenzverfahren angestellten Überlegungen zur mangelnden Bindung von rechtskräftigen Beschlüssen des überweisenden Gerichts über die örtliche Unzuständigkeit auch auf die Frage der Bindung rechtskräftiger Beschlüsse über eine Delegierung nach § 31a JN zu übertragen. Im Insolvenzverfahren hindert daher ein rechtskräftiger Beschluss des überweisenden Gerichts über eine Delegierung nach § 31a JN die Überprüfung der Zuständigkeit im Rahmen der Entscheidung eines negativen Kompetenzkonflikts nicht.
 
Maßgebender Zeitpunkt für die Entscheidung der Zuständigkeitsfrage ist der Zeitpunkt der Antragstellung. Dies wird einerseits aus dem Wortlaut des § 182 IO („zum Zeitpunkt der Antragstellung“) abgeleitet und andererseits damit begründet, dass ein Abstellen auf den Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Folge hätte, dass eine Bestimmung der Zuständigkeit für das Eröffnungsverfahren nicht möglich wäre.
 
Nachträgliche Änderungen der Umstände sind gem § 29 JN, der auch im Insolvenzverfahren zur Anwendung kommt, aufgrund des Prinzips der perpetuatio fori grundsätzlich unbeachtlich.
 
Im Anlassfall bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit des Insolvenzgerichts daher nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Schuldnerin zum Zeitpunkt der Antragstellung. Nach der Aktenlage hatte die Schuldnerin zum Zeitpunkt der Antragstellung ihren Wohnsitz im Sprengel des BG Bad Ischl. Der für die Begründung der örtlichen Zuständigkeit nach § 182 iVm § 63 Abs 1 IO maßgebliche Anknüpfungspunkt lag daher im Sprengel dieses BG. Die nachträgliche Änderung des Wohnsitzes der Schuldnerin ist gem § 29 JN für die örtliche Zuständigkeit unbeachtlich.
 
Für die Schuldenregulierungssache ist somit das BG Bad Ischl örtlich zuständig, weshalb dessen Beschluss vom 8. Juni 2015 aufzuheben war.
 
 
 

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