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Verfahrensrecht

OGH: Festsetzung nach freiem Ermessen iSd § 273 ZPO

Die Festlegung der konkreten Beträge, die in Anwendung des § 273 ZPO geschätzt werden, ist eine Frage der rechtlichen Beurteilung

22. 08. 2016
Gesetze:   § 273 ZPO
Schlagworte: Festsetzung nach freiem Ermessen

 
GZ 6 Ob 130/16k, 20.07.2016
 
OGH: Die Anwendbarkeit des § 273 ZPO hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Die Bestimmung ist nicht nur bei der Ermittlung von Schadenersatzansprüchen, sondern auch dann anzuwenden, wenn einer Partei der Ersatz des Interesses gebührt oder sie sonst eine Forderung zu stellen hat.
 
Im vorliegenden Fall steht fest, dass ein – wenngleich nicht näher quantifizierbarer – Teil der Leistungen von Dr. F***** und DDr. F***** im gleichmäßigen Interesse aller aus der Privatstiftung „ausscheidenden“ Personen war.
 
Wenn das Berufungsgericht bei dieser Sachlage zu dem Ergebnis gelangte, dass hier der Beweis über die Zuordnung der Aufwendungen iSd § 273 Abs 1 ZPO „gar nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten zu erbringen ist“, dann ist darin keine im Interesse der Rechtssicherheit vom OGH aufzugreifende Fehlbeurteilung zu erblicken. Der vorliegende Fall ist auch mit dem der Entscheidung 2 Ob 605/86 zugrundeliegenden Sachverhalt, wo feststand, dass genaue Aufzeichnungen vorhanden waren, jedoch ohne Grund einfach nicht vorgelegt worden, nicht vergleichbar. Anders als in jenem Fall bestehen im vorliegenden Fall keine Hinweise auf eine „Beweisunwilligkeit“ der Beklagten, vielmehr hat der Revisionswerber offenbar selbst eine zur Aufklärung der Zuordnung der Leistungen dienliche Entbindung von Verschwiegenheitspflichten verweigert.
 
Die Festlegung der konkreten Beträge, die in Anwendung des § 273 ZPO geschätzt werden, ist eine Frage der rechtlichen Beurteilung. Dabei können nur gravierende, an die Grenzen des Missbrauchs gehende Fehler bei der Anwendung des richterlichen Ermessens an den OGH herangetragen werden.
 
 
 

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