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Verfahrensrecht

OGH: Zum schlüssigen Tatsachengeständnis nach § 267 Abs 1 ZPO

Bloß unsubstantiiertes Bestreiten kann als Zugeständnis iSv § 267 ZPO gewertet werden

20. 05. 2011
Gesetze: § 266 ZPO, § 267 ZPO
Schlagworte: Beweis, (schlüssiges) Tatsachengeständnis

GZ 7 Ob 121/10k, 22.10.2010
OGH: Neben dem ausdrücklichen Geständnis iSd § 266 Abs 1 ZPO spricht § 267 Abs 1 ZPO auch ein schlüssig abgegebenes Geständnis an. Ob in diesem Sinn tatsächliche Behauptungen einer Partei als zugestanden anzusehen sind, hat das Gericht unter sorgfältiger Berücksichtigung des gesamten Inhalts des gegnerischen Vorbringens nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen. Bloß unsubstantiiertes Bestreiten kann als Zugeständnis iSv § 267 ZPO gewertet werden; das setzt jedoch im Allgemeinen voraus, dass gewichtige Indizien für ein Geständnis sprechen; so etwa wenn eine vom Gegner aufgestellte Behauptung offenbar leicht widerlegbar sein musste, der formal Bestreitende dazu aber nicht konkret Stellung nimmt; ebenso, wenn eine Partei bloß einzelnen Tatsachenbehauptungen des Gegners mit einem konkreten Gegenvorbringen entgegentritt, zu den übrigen jedoch inhaltlich nicht Stellung nimmt.
Die Frage, ob § 267 ZPO zutreffend angewendet wurde oder nicht, nämlich ob ein schlüssiges Tatsachengeständnis vorlag oder nicht, ist eine Verfahrensfrage, die vom OGH überprüfbar ist.

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