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Arbeits- und Sozialrecht

OGH: SchwerarbeitsV – Nachtarbeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr als ein Arbeitstag?

Nachtdienste sind einheitlich als ein Arbeitstag zu werten und nicht im Hinblick auf den Datumswechsel als zwei Arbeitstage

22. 08. 2016
Gesetze:   § 1 SchwerarbeitsV, § 4 SchwerarbeitsV
Schlagworte: Pensionsversicherung, Schwerarbeit, Nachtdienst, Arbeitstag, Schwerarbeitsmonat

 
GZ 10 ObS 118/15y, 22.02.2016
 
OGH: § 1 Abs 1 Z 4 der SchwerarbeitsV stellt auf eine „achtstündige Arbeitszeit“ ab, in der eine bestimmte Mindestanzahl von Arbeitskilojoule verbraucht wird. Die Argumentation der Klägerin läuft möglicherweise darauf hinaus, dass zwar einerseits für die Beurteilung des Arbeitskilojouleverbrauchs eine einheitliche Betrachtung des gesamten Nachtdienstes angestellt wird, andererseits aber für die Berechnung der Arbeitstage nach § 4 der SchwerarbeitsV um Mitternacht „gesplittet“ wird, sodass ein Nachtdienst zwei Arbeitstage erfasst. Hinweise auf ein solcherart differenzierendes Verständnis sind aber weder der Verordnung noch ihrer Anlage 1 zu entnehmen. Insbesondere würden dadurch auch die verhältnismäßig strengen Anforderungen (siehe etwa ARD 5811/7/2007) der ua für das Krankenpflegepersonal gedachten Z 1 untergraben, die sowohl Tag- als auch Nachtdienste verlangen, ohne dass es Anhaltspunkte dafür gäbe, dass in diesem Fall die Zählung nach § 4 der SchwerarbeitsV unterschiedlich erfolgen sollte, je nachdem ob es um einen Tagdienst oder einen Nachtdienst geht. In diesem Sinn ist auch der Regelung des § 1 Abs 1 Z 1 SchwerarbeitsV, in der auf den Begriff des „Arbeitstages“ iZm der Verrichtung von Nachtarbeit Bezug genommen wird, zu entnehmen, dass eine Nachtschicht, welche den Zeitraum zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr umfasst, als ein Arbeitstag zu werten ist. Es müssen daher in einem Kalendermonat an mindestens 6 Arbeitstagen Tätigkeiten im Schicht- oder Wechseldienst, dh sechs Nachtdienste, geleistet werden, damit dieser Kalendermonat als Schwerarbeitsmonat gewertet werden kann.
 
 

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