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Wirtschaftsrecht

OGH: Zum Schutzzweck des § 102 KFG beim Frachtvertrag

Eine Verletzung von Überprüfungspflichten nach straßenpolizeilichen/kraftfahrrechtlichen Vorschriften durch den Fahrer des Frachtführers steht nicht im Risikozusammenhang mit einem Beförderungsvertrag, der das Verladen und die Verstauung dem Absender überantwortet

22. 08. 2016
Gesetze:   CMR, § 1295 ABGB, § 1304 ABGB, § 61 StVO, § 102 KFG, § 59 KDV
Schlagworte: Frachtvertrag, Schadenersatzrecht, Straßentransport, Verladung, Ladungssicherung, Schutzzweck der Norm, Mitverschulden, Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten

 
GZ 7 Ob 105/16s, 06.07.2016
 
OGH: Die CMR enthält keine Regelung darüber, wer das Verladen und Verstauen des Frachtgutes vorzunehmen hat. Es bleibt daher den Parteien überlassen, eine vertragliche Vereinbarung zu treffen, wer die Ladetätigkeit vorzunehmen hat. Die Parteien des Frachtvertrags können vereinbaren, dass der Frachtführer zur Ladung und Verstauung des Frachtgutes, sondern auch zur Überprüfung der durch den Absender oder einen Dritten vorgenommenen Verladung oder Verstauung verpflichtet ist. Im Zweifel (ohne Vereinbarung wie hier) ist die Verladung aber Sache des Absenders und die Sicherung des Ladegutes als Bestandteil des Verladevorgangs anzusehen. Die tatsächliche Mithilfe des Fahrers bei der Verladung spielt keine Rolle, wenn die Verladung nicht dem Frachtführer oblag, weil diese Mithilfe dann nicht Gegenstand der vertraglichen Pflichten aus dem Frachtvertrag war und eine Handlung außerhalb des Haftungszeitraums darstellt.
 
Gem § 102 Abs 1 KFG darf der Lenker ein Kfz erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass es und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen. Vorschriften über die Beladung von Kfz und Anhängern finden sich in § 101 KFG und § 59 KDV. Gem § 101 Abs 1 lit e KFG ist die Ladung auf dem Fahrzeug so zu verwahren oder durch geeignete Mittel zu sichern, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhält und der sichere Betrieb des Fahrzeugs nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird.
 
Im Frachtverhältnis richtet sich die Haftung für Verladung und Verstauung nach dem Vertragsverhältnis und der CMR und damit nach der dargestellten Pflichtenfestlegung und Risikoverteilung. Eine allfällige Verletzung der Überprüfungspflichten des Fahrers des Frachtführers nach straßenpolizeilichen/kraftfahrrechtlichen Vorschriften steht nicht im Rechtswidrigkeitszusammenhang mit dem Beförderungsvertrag, der das Verladen und die Verstauung dem Absender überantwortet. Sie kann daher im Rahmen des Frachtverhältnisses dem Frachtführer auch nicht als Sorgfaltsverstoß zugerechnet werden.
 
 

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