Dem an der Gesellschaft beteiligten Geschäftsführer einer GmbH steht auch dann eine angemessene Entlohnung zu, wenn sich das Unternehmen in einer wirtschaftlichen Krise befindet; erst durch den darüber hinausgehenden Betrag tritt eine unrechtmäßige Bereicherung ein
GZ 15 Os 155/15f, 14.03.2016
OGH: Dem an der Gesellschaft beteiligten Geschäftsführer einer GmbH steht auch dann eine angemessene Entlohnung zu, wenn sich das Unternehmen in einer wirtschaftlichen Krise befindet. Selbst wenn das schuldnerische Unternehmen nämlich keinen Ertrag abwirft oder mit Verlust arbeitet, ist der Geschäftsführer - wenn auch nicht übermäßig - für die erbrachte Arbeitsleistung zu entlohnen. Erst durch den darüber hinausgehenden Betrag tritt eine unrechtmäßige Bereicherung ein.